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EJPD: Verkürzung der Trennungsfrist im Scheidungsrecht - Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

Bern (ots)

02.07.2003. Der Bundesrat widersetzt sich nicht der
vorgeschlagenen Revision, wonach der scheidungswillige Ehegatte 
bereits nach zwei Jahren Trennung mit einer Klage die Scheidung 
verlangen kann. Welche minimale Trennungszeit aber vom Gesetzgeber 
vorgeschrieben werden soll, bleibt letztlich eine Ermessensfrage und 
das Resultat der Abwägung von verschiedenen Interessen, hält der 
Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Bericht der Kommission für 
Rechtsfragen des Nationalrates fest.
Die Ehe ist eine gesetzlich geregelte, auf Dauer angelegte 
Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau mit gegenseitigen 
Rechten und Pflichten, führt der Bundesrat aus. Mit diesem 
Verständnis der Ehe ist eine Scheidung kaum vereinbar, die ohne 
vorgängige Trennungszeit oder mit nur einer relativ kurzen 
"Kündigungsfrist" einseitig gegen den Willen des anderen Ehepartners 
gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Zudem muss dem Ehegatten, 
der wegen der Ehe seine Lebensverhältnisse grundlegend umgestaltet 
und keine schwerwiegenden Gründe für die Unzumutbarkeit einer 
vorgängigen Trennung zu verantworten hat, zumindest ausreichend Zeit 
für eine Neuorientierung eingeräumt werden.
Die Auffassungen über die richtige Frist gingen schon während der 
parlamentarischen Beratung des neuen Scheidungsrechts weit 
auseinander, erinnert der Bundesrat. Aufgrund der Erfahrungen mit 
dem neuen Scheidungsrecht und der bisherigen Rechtsprechung 
widersetzt er sich der Verkürzung der Trennungsfrist von vier auf 
zwei Jahre nicht. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der 
scheidungswillige Ehegatte jede Frist ohnehin als relativ lang 
empfinden wird. Es bleibt aber festzuhalten, dass auch eine kürzere 
Trennungszeit nichts an den nachehelichen Pflichten ändert und dass 
ein scheidungswilliger Ehegatte, der die Trennungszeit nicht 
abwarten will, in Scheidungsverhandlungen zu Zugeständnissen 
gezwungen werden kann.
Weitere Auskünfte:
Hermann Schmid, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 40 87

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