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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Presserat zu NZZ-Kommentar: Eine scharfe Kritik an der modernen Therapie von Transkindern verstösst nicht gegen den Kodex (Stellungnahme 64/2021)

Ein Dokument

Bern (ots)

Parteien: X. / Transgender Network / Y. c. "Neue Zürcher Zeitung"

Themen: Trennung von Fakten und Kommentar / Quellenbearbeitung / Menschenwürde / Diskriminierung

Beschwerde 1: Nichteintreten

Beschwerden 2 und 3: Abweisung

Zusammenfassung

Die scharf formulierte Forderung nach einer Rückkehr zu einer konservativeren, zurückhaltenderen Behandlung von Kindern, die einen Geschlechtswechsel wünschen, sei in einem klar deklarierten Kommentar nicht zu beanstanden, entscheidet der Presserat.

Die NZZ veröffentlichte auf ihrer Meinungsseite den Kommentar einer Journalistin, welche sich äusserst kritisch zu den neueren Behandlungsmethoden von Transkindern äusserte. Sie ging davon aus, dass heute speziell in Deutschland dem Wunsch von Kindern nach einem Geschlechtswechsel unhinterfragt stattgegeben werden müsse. Die daraus folgende Behandlung mit "Pubertätsblockern" schade den Kindern langfristig stark. Gegen den Text gingen Beschwerden ein: Die Autorin äussere falsche und nicht belegte Tatsachenbehauptungen, gehe falsch mit Quellen um, vermische Bericht und Kommentar unzulässig, diskriminiere Transmenschen und verstosse gegen Menschenrechte.

Der Presserat macht in seiner Stellungnahme zunächst deutlich, dass er weder in der Lage noch dazu da ist, komplexe medizinische Streitfragen zu entscheiden. Er beurteilt, ob Verstösse gegen den Medienkodex vorliegen. Die Kritik, im Kommentar seien keine Belege für Behauptungen vorgelegt worden, sah er nicht als berechtigt. Für die Behauptungen gebe die Journalistin in praktisch allen Punkten glaubwürdige Quellen an. Die Kritik, wonach sie Bericht und Kommentar vermische, lehnt der Presserat ebenfalls ab, der Text sei klar als Kommentar gekennzeichnet. Der Rat sah auch keine Diskriminierung oder einen Verstoss gegen die Menschenwürde im Text. Er betont, man könne den inhaltlichen Zugang der Autorin, die Stossrichtung des Kommentars für völlig falsch halten, aber die Art und Weise wie diese konservative Meinung geäussert und publiziert worden sei, verstosse nicht gegen den Kodex.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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