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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzero della stampa

Media Service: Schweizer Presserat
Stellungnahme 2/2010 Parteien: X. c. «Blick» Beschwerde gutgeheissen

Ein Dokument

Interlaken (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://presseportal.ch/de/pm/100018292 heruntergeladen 
     werden -
Thema: Identifizierende Berichterstattung
Zusammenfassung
Sexbilder einer Gemeindeangestellten sind Privatsache
«Blick» hätte die Sexbilder einer jungen Frau nicht abdrucken 
dürfen - auch wenn diese im Internet zugänglich sind. Der Schweizer 
Presserat bestätigt damit einmal mehr seine Haltung, dass Bilder aus 
dem Internet nicht automatisch frei für jede weitere Veröffentlichung
sind.
Unter dem Titel «Sado-Maso im Sozialamt» druckte der «Blick» auf 
drei Seiten mehrere Bilder von einer «Sado-Maso-Website» ab. Darauf 
posiert die «Leiterin des Sozialamts» einer kleinen Gemeinde im 
Zürcher Unterland als «Sex-Sklavin». Das Gesicht der Frau ist zwar 
verpixelt. Hingegen nennt der Bericht die Website, die Gemeinde und 
den Vornamen der Betroffenen. Dadurch ist die Frau auch über ihr 
nächstes Umfeld hinaus erkennbar.
Der Blick hat damit in krasser Weise die Privatsphäre der Frau 
verletzt. Denn im Internet trat die Frau unter einem Pseudonym auf, 
und es gab keinerlei Hinweise auf ihre berufliche Tätigkeit und ihren
Arbeitsort. Für den Presserat rechtfertigt keinerlei öffentliches 
Interesse, dass der «Blick» diese Fotos von einer privaten Website 
abdruckt und damit einem wesentlich grösseren und ganz anderen 
Publikum zugänglich macht. Auch Amtspersonen haben ein Recht darauf, 
dass ihre Privatsphäre respektiert wird. Wenn Medien darüber 
berichten, dass von einer solchen Personen Sexbilder im Internet 
abgerufen werden können, befriedigt das allenfalls die Neugier des 
Publikums. Ein schützenswertes öffentliches Interesse an solchen 
Informationen gibt es in der Regel nicht - selbst dann nicht, wenn 
die Amtsperson eine hohe Stellung hat oder prominent ist.

Kontakt:

SCHWEIZER PRESSERAT
CONSEIL SUISSE DE LA PRESSE
CONSIGLIO SVIZZERO DELLA STAMPA
Sekretariat/Secrétariat:
Martin Künzi, Dr. iur., Fürsprecher
Bahnhofstrasse 5
Postfach/Case 201
3800 Interlaken
Telefon/Téléphone: 033 823 12 62
Fax: 033 823 11 18
E-Mail: info@presserat.ch
Website: http://www.presserat.ch

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