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Human Life International (HLI) Schweiz

Vereinbarung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich mit Exit: Vom Bundesgericht als nichtig erklärt

Lausanne (ots)

HLI-Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte
der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik 
(SGB) haben die "Vereinbarung" zwischen dem Oberstaatsanwalt des 
Kantons Zürich und der Organisation Exit über die Beihilfe zum Suizid
im September 2009 juristisch angefochten. Das Bundesgericht ist auf 
die Beschwerde zwar nicht eingetreten, hat aber die Vereinbarung 
dennoch als nichtig erklärt. Sie wurde in der öffentlichen 
Verhandlung mehrfach als Scheinverwaltungsverordnung bewertet.
Die Beschwerde führenden Organisationen und Einzelpersonen hatten 
geltend gemacht, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 
mit dem Abschluss der "Vereinbarung" mit Exit ihre Kompetenzen 
überschritten hat. Diese Übereinkunft hatte sich nämlich auch auf die
Rechte und Pflichten untergeordneter Instanzen, wie Ärzte, 
Psychiater, Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. Untersuchungsbehörden
ausgewirkt. Die Bundesrichter waren sich einig, dass die Vereinbarung
gegen Bundesrecht verstösst und die involvierten kantonalen Instanzen
mehrfach ihre Kompetenzen überschritten haben. Eine Einhaltung der 
"Vereinbarung" könnte im Einzelfall dazu führen, dass im Zusammenhang
mit der Beihilfe zum Suizid eine Straftat übersehen wird. Das 
Bundesgericht stellte fest, dass diese Regelung bei 
aussergewöhnlichen Todesfällen in die üblichen Untersuchungen 
eingreift und damit gegen die geltende Strafprozessverordnung im 
Kanton Zürich verstösst. Solche bilateralen Abmachungen tangieren das
existenzielle Grundrecht auf Leben, zumal es immerhin um mögliche 
illegale Tötungen gehe.
Die Bundesrichter bezeichneten die Vereinbarung mehrfach als 
Scheinverordnung, die den Zweck habe, diese der richterlichen 
Überprüfbarkeit zu entziehen. Das sei rechtsstaatlich 
ausserordentlich problematisch und man schliesse letztlich damit das 
Volk aus.
Diese Hauptargumente führten die Richter dazu, die Vereinbarung 
als nichtig zu erklären. Für eine weitere detaillierte Stellungnahme 
warten wir die schriftliche Urteilsbegründung ab. Die 
Beschwerdeführer nehmen das Urteil des Bundesgerichts mit grosser 
Genugtuung zur Kenntnis. Sie hoffen, dass dieser Entscheid sich 
positiv auf die laufenden Diskussionen für eine bundesrechtliche 
Regelung der Beihilfe zum Suizid auswirkt.
HLI-Schweiz und die VKAS haben sich auch mit der Vernehmlassung 
des Bundesrates zur organisierten Beihilfe zum Suizid 
auseinandergesetzt und sich für ein Verbot der organisierten Beihilfe
zum Suizid ausgesprochen. Als Begleitmassnahme muss mehr für die 
Suizidprävention getan und die Palliativmedizin in der Ausbildung und
Praxis der Ärzte und des Pflegepersonals gefördert werden. Alle drei 
Organisationen verweisen zudem ausdrücklich auf die in Deutschland 
gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen für Sterbende im 
Endstadium. Damit könnten Suizide vermieden und positive Zeichen 
gesetzt werden, dass Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer 
Gesellschaft mitgetragen werden.
HLI-Schweiz, Postfach 1307, 6301 Zug 
Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGBE)
Vereinigung der Katholischen Ärzte der Schweiz (VKAS)
Links:
Medienmitteilung vom 11. Sept. 2009:
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=88
Stellungnahme vom 11. Juli 2009:
http://www.human-life.ch/newsdetails.php?recordID=85
Anmerkung: Am Freitag den 18. Juni 2010 findet eine 
Pressekonferenz um 14 Uhr im Restaurant Au Premier, Saal Martin im 
Zürcher Hauptbahnhof statt. Bitte der Anschrift "PK: HLI, VKAS, SGBE"
folgen. An der PK nimmt ebenfalls die Juristin teil, welche die 
Beschwerde verfasst hat. Der Anlass wird lediglich durchgeführt, 
falls Anmeldungen von interessierten Journalistinnen und Journalisten
bis spätestens am Donnerstagabend, 19. Juni 2010 um 20:00 Uhr 
eintreffen. Anmeldungen bitte mit Angaben von Name und Medium an:  
keel@human-life.ch

Kontakt:

HLI-Schweiz
Postfach 1307
6301 Zug
Tel.: +41/41/710'28'48
Internet: www.human-life.ch

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