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Raiffeisen International Bank-Holding AG

Raiffeisen International Bank-Holding AG/ Bericht analog § 95 Abs. 6 iVm § 159 Abs. 2 Z 3 AktG zur geplanten Genehmigung einer weiteren Tranche des "Share Incentive Program" (SIP)

Wien (euro adhoc) -

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Banken/Raiffeisen
Die "Raiffeisen International Bank-Holding AG",
Wien, FN 122119 m ("Gesellschaft" oder "RI") hat  bereits im Jahr 
2005 eine durch die Erreichung von bestimmten Unternehmenszielen 
bedingte Zuteilung von Aktien der Gesellschaft an (i) die 
Vorstandsmitglieder der RI sowie (ii) die Vorstandsmitglieder der mit
RI verbundenen Bank-Tochterunternehmen sowie (iii) ausgewählte 
Führungskräfte der Gesellschaft und sonstiger mit RI verbundenen 
Unternehmen auf Grundlage eines "Share Incentive Program" ("SIP") 
beschlossen. Das SIP ist als längerfristiges Programm eingerichtet, 
jedoch hat sich die Gesellschaft die jährliche Entscheidung über die 
Weiterführung und konkrete Ausgestaltung des Programms vorbehalten.
In seinem wirtschaftlichen Kern könnte der aus dem SIP resultierende 
Anspruch auf Zuteilung von Aktien der Gesellschaft auch als 
Einräumung einer Option qualifiziert werden; die RI geht daher bei 
der Einräumung von Ansprüchen aufgrund des SIP analog zu den 
gesetzlichen Bestimmungen zur Veröffentlichung für Aktienoptionen 
vor.
Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat:  Der Vorstand beabsichtigt 
nunmehr neuerlich eine bedingte Zuteilung von RI-Aktien auf Grundlage
des SIP zu beschließen ("SIP Tranche 2008"). Der Aufsichtsrat hat mit
Beschluss vom 23.08.2005 anlässlich der Genehmigung zur Einführung 
des SIP die Zustimmung zur bedingten Zuteilung von weiteren 
Aktientranchen des SIP - insbesondere hinsichtlich der Festlegung des
Kreises der Teilnahmeberechtigten, des Volumens der bedingten 
Zuteilung, des Eigeninvestments und der Performance Kriterien - an 
den Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats delegiert unter der Bedingung,
dass (i) die bedingte Zuteilung auf Basis eines Aktienprogramms 
erfolgt und (ii) eine Deckelung der Zuteilung in der Höhe des 
3-fachen des Zuteilungswerts bestehen bleibt.
Die Genehmigung des SIP Tranche 2008 durch den Arbeitsausschuss des 
Aufsichtsrats der RI ist unter Beachtung der zweiwöchigen 
Mindestfristen gemäß § 95 Abs. 6 AktG in Folge dieser 
Veröffentlichung geplant.
Ermächtigung durch die Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien zur
Deckung des "Share Incentive Program": Mit Beschluss der 
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 05.06.2007 wurde an den 
Vorstand die Ermächtigung erteilt, nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Aktiengesetzes eigene Aktien zu erwerben und, ohne dass die 
Hauptversammlung vorher nochmals befasst werden muss, gegebenenfalls 
einzuziehen. Der Anteil der zu erwerbenden und bereits erworbenen 
Aktien darf 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
übersteigen. Der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert 
beträgt EUR 1 (eins), der höchste beim Rückerwerb zu leistende 
Gegenwert darf nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen, 
ungewichteten Börsenschlusskurs der der Ausübung dieser Ermächtigung 
vorangegangenen 10 Handelstage liegen. Die Dauer der Ermächtigung zum
Erwerb eigener Aktien ist derzeit mit 18 Monaten seit der 
Beschlussfassung in der Hauptversammlung begrenzt und soll in der 
Hauptversammlung am 10.06.2008 für einen weiteren Zeitraum von 30 
Monaten, d.h. bis zum 5.12.2010, erneuert werden.
Grundsätze und Leistungsanreize: RI und deren Tochtergesellschaften 
(zusammen die "RI-Gruppe") verfolgen eine an den Aktionärsinteressen 
ausgerichtete Unternehmensstrategie, die auf die langfristige 
Steigerung des Unternehmenswertes abzielt. Um die Handlungen der 
Vorstände der RI-Gruppe sowie der Führungskräfte der RI auf dieses 
oberste Unternehmensziel auszurichten, sollen im Rahmen SIP den 
Begünstigten des SIP Stammaktien der Gesellschaft mit der 
Wertpapierkennnummer AT 0000606306 ("RI-Aktien") bedingt zugeteilt 
werden.
Die Anzahl der RI-Aktien, die letztlich aufgrund der bedingten 
Zuteilung an die Begünstigten übertragen werden, hängt vom Erreichen 
von zwei Performancekriterien nach Ablauf der Wartefrist ab. Diese 
Performancekriterien sind (i) der durchschnittliche Return on Equity 
(ROE) und (ii) der Total Shareholder Return (TSR) der RI-Aktie im 
Vergleich zum TSR der Aktien der Unternehmen im DJ EURO STOXX 
BANKS-Index. Diese Kriterien sind abgeleitet vom Unternehmensziel des
Wertzuwachses und stellen dieses Wachstumsziel zusätzlich in den 
Zusammenhang des für RI relevanten Marktumfelds börsenotierter 
Unternehmen.
Das SIP stellt eine zusätzliche Möglichkeit dar, seitens der 
Gesellschaft im Rahmen der Wartefristen bis zur tatsächlichen 
Zuteilung von RI-Aktien einen Anreiz zu setzen, der die wesentlichen 
Leistungsträger langfristig an die RI-Gruppe bindet und Betriebstreue
belohnt. In Entsprechung einer Optionsprämie ist die Zuteilung von 
RI-Aktien darüber hinaus auch an ein - zusätzlich 
unternehmensbindendes - Eigeninvestment der jeweiligen Begünstigten 
gekoppelt.
Die Zuteilung eines bedingten Anspruchs auf RI-Aktien zur 
Durchführung des SIP soll jeweils aufgrund individueller 
Vertragsofferte an die Begünstigten eingeräumt werden. Die bedingte 
Zuteilung von RI-Aktien aufgrund des SIP erfolgt als freiwillige 
Leistung der RI; auch bei Weiter¬führung des SIP soll daher kein 
Anspruch der Begünstigten auf eine erneute bedingte Aktienzuteilung 
oder gleichwertige Leistungen zustehen.
Im Rahmen der Durchführung des SIP obliegt die Entscheidung über die 
Teilnahmeberechtigung und die Anzahl der bedingt zugeteilten Aktien 
für die Vorstandsmitglieder der RI dem Aufsichtsrat bzw. dem 
Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats der RI und für die 
Vorstandsmitglieder der Tochtergesellschaften und sonstigen 
Führungskräfte dem Vorstand der RI.
Bedingungen für die Aktienzuteilung aufgrund des SIP Tranche 2008: 
Grundsätzlich zur Teilnahme an der SIP Tranche 2008 berechtigt sind 
(i) die Vorstandsmitglieder der RI, (ii) die Vorstandsmitglieder der 
mit RI verbundenen Bank-Tochterunternehmen sowie (iii) ausgewählte 
Führungskräfte der Gesellschaft und sonstiger mit RI verbundener 
Unternehmen, d.s. gegenwärtig "Raiffeisen Leasing International GmbH"
und "Raiffeisen Group IT GmbH" (zusammen die "SIP-Begünstigten").
Den SIP-Begünstigten wird das Recht eingeräumt, unter der 
Voraussetzung der Erbringung eines Eigeninvestments und bedingt durch
das Erreichen der für die SIP Tranche 2008 festgelegten 
Performancekriterien nach Ablauf der Laufzeit bis zum 31. Dezember 
2010 (die "Vestingperiode") von RI eine bestimmte Anzahl an RI-Aktien
zugeteilt zu erhalten ("bedingtes Aktienversprechen").
Zum Zeitpunkt der Einräumung des bedingten Aktienversprechens wird 
für die tatsächliche Aktienzuteilung nach Ablauf der Vestingperiode 
jeweils eine Anzahl von RI-Aktien als rechnerische Bezugsgröße (die 
"bedingt zugeteilten Aktien") ermittelt wie folgt:
Der rechnerische Wert der bedingt zugeteilten Aktien beträgt (i) für 
Vorstandsmitglieder der RI 70 % der Jahres-Grundvergütung (ii) für 
Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochterunternehmen 30
%  und (iii) für alle übrigen SIP-Begünstigten abhängig von ihrer 
Position 20% oder 30 % der Jahres-Grundvergütung zum Stichtag 1. Mai 
2008 ("Zuteilungswert"). Dieser Zuteilungswert wird durch den 
durchschnittlichen Schlusskurs der RI-Aktie an den Tagen, an welchen 
die RI-Aktien an der Wiener Börse im Amtlichen Handel in der Periode 
vom einschliesslich 2.Jänner 2008 bis zum einschliesslich 31.März 
2008 gehandelt wurde, dividiert, kaufmännisch gerundet und ergibt 
sodann die rechnerische Bezugsgröße der der/dem jeweiligen 
Berechtigten bedingt zugeteilten Aktien. Der nach der beschriebenen 
Methode errechnete durchschnittliche Schlusskurs der RI-Aktie beträgt
EUR 84,49.
Eigeninvestment: Voraussetzung für die Einräumung eines Anspruchs auf
bedingt zugeteilte Aktien im Rahmen der SIP Tranche 2008 ist die 
Hinterlegung von RI-Aktien durch den SIP-Begünstigten bis spätestens 
31. Juli 2008 in Höhe vom mindestens 15 % und höchstens  30 % des 
Zuteilungswertes. Bei einem Eigeninvestment von 30% werden 100%, bei 
einem Eigeninvestment von 15% werden 50% der bedingt zugeteilten 
Aktien versprochen. Bei einem Eigeninvestment zwischen 15% und 30% 
wird das Volumen der bedingt zugeteilten Aktien entsprechend 
aliquotiert.
Laufzeit; Wartefrist (Vestingperiode): Das Recht auf tatsächliche 
Zuteilung von RI-Aktien aufgrund der bedingten Aktien entsteht erst 
mit Ablauf der Vestingperiode zum 31. Dezember 2010. Voraussetzung 
für die tatsächliche Zuteilung von RI-Aktien ist ein aktives 
Dienstverhältnis zur RI mit Ablauf der Vestingperiode.
Bei Tod des/ der SIP-Begünstigten, Ausscheiden aufgrund dauerhafter 
Erwerbsunfähigkeit oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf 
Veranlassung der RI, ohne dass schuldhaftes Verhalten des/der 
SIP-Begünstigten vorliegt, erfolgt eine pro rata Auszahlung des 
Zuteilungswertes.
Performance-Kriterien: Die maßgeblichen Kriterien zur Feststellung 
der aufgrund der bedingten Aktien nach Ablauf der Vestingperiode 
tatsächlich zugeteilten RI-Aktien, sind der durchschnittliche Return 
on Equity der RI-Gruppe über die Vestingperiode ("ROE") und der Total
Shareholder Return der RI-Aktie im Vergleich zu dem TSR der Aktien 
der Unternehmen, die zum 1. Jänner 2008 und auch zum 31. Dezember 
2010 im DJ EURO STOXX BANKS-Index geführt werden ("TSR") und die auf 
dieser Grundlage für die Zielerreichung festgelegten 
Performancefaktoren.
Der ROE der RI-Gruppe wird nach der Formel (Jahresüberschuss vor 
Steuern/ durchschnittliches bilanzielles Eigen¬kapital) x 100 
ermittelt; das durchschnittliche bilanzielle Eigenkapital ergibt sich
aus der Summe des Eigenkapitals des Jahresabschlusses der Vorperiode 
und des aktuellen Geschäftsjahres dividiert durch zwei. Der 
durchschnittliche ROE ergibt sich aus Addition der ROE-Werte  zu den 
jeweiligen Bilanzstichtagen während der Laufzeit dividiert durch 3.
Der TSR (in %) berechnet sich wie folgt: Vom "maßgeblichen Aktienkurs
bei Ablauf der Vesting¬periode" wird der Basiskurs von 84,49 Euro 
("Basiskurs"; das ist der durchschnittliche Schlusskurs der RI-Aktie 
an den Tagen, an welchen die RI-Aktien an der Wiener Börse im 
Amtlichen Handel in der Periode vom einschliesslich 2.Jänner 2008 bis
zum einschliesslich 31.März 2008 gehandelt wurde) subtrahiert und 
dieses Ergebnis durch den Basiskurs dividiert.
Der "maßgebliche Aktienkurs am Ende der Vestingperiode" berechnet 
sich aus dem Durchschnitt der "angepassten Aktienkurse" der Aktie an 
den Börsentagen im Durchschnittszeitraum von 1. September 2010 bis 
30. November 2010.
Der "angepasste Aktienkurs" ist der mit allen seit Beginn der 
Vestingperiode vorgekommenen Anpassungsfaktoren (Dividendenzahlungen,
Nennwertumstellungen und Aktiensplitts, Ausgabe von Bezugsrechten, 
Ausgabe von Bonus- oder Gratisaktien und Ausgliederung von 
Unternehmensteilen) multiplizierte Schlusskurs der Aktie.
Der für den ROE maßgebliche Performancefaktor wird nach Feststellung 
des ROE auf zwei Nach¬kommastellen kaufmännisch gerundet festgelegt 
wie folgt: Der Performancefaktor beträgt 25 %, wenn der 
durchschnittliche ROE der RI-Gruppe 20 % oder weniger beträgt 
(Minimum Garantie). Der Performancefaktor beträgt 100 %, wenn der ROE
der RI-Gruppe genau 25 % beträgt (Ziel¬erreichung zu 100 %). Der 
Performancefaktor beträgt 150 %, wenn der ROE der RI-Gruppe 30 % oder
mehr beträgt (Maximale Zielerreichung). Der Performancefaktor wird 
durch Interpolation festgestellt, wenn der durchschnittliche ROE mehr
als 20 % und weniger als 25 % bzw. mehr als 25 % und weniger als 30 %
beträgt.
Der für die TSR maßgebliche Performancefaktor wird auf zwei 
Nachkommastellen kaufmännisch gerundet ermittelt wie folgt: Zunächst 
wird der TSR der Aktie jedes einzelnen Index-Unternehmens inklusive 
der RI-Aktie über die Vestingperiode festgestellt. Aufgrund der 
einzelnen TSR-Werte der Index-Unternehmen, jedoch ohne den TSR der 
RI-Aktie, wird das erste Quartil, der Median und das dritte Quartil 
des TSR der Index-Unternehmen abgebildet. Sodann wird der TSR der 
RI-Aktie herangezogen und mit den entsprechenden Quartilen 
verglichen. Der Performancefaktor beträgt 25 %, wenn der TSR der 
RI-Aktie unterhalb des ersten Quartils liegt oder das erste Quartil 
trifft. Der Performancefaktor beträgt 100 %, wenn der TSR der 
RI-Aktie den Median trifft. Der Performancefaktor beträgt 150 %, wenn
der TSR der RI-Aktie das dritte Quartil trifft oder übersteigt. Der 
Performancefaktor wird durch Interpolation berechnet, wenn der TSR 
der RI-Aktie zwischen dem ersten Quartil und dem Median bzw. dem 
Median und dem dritten Quartil liegt.
Formeln zur Berechnung der tatsächlichen Aktien-Zuteilung nach Ablauf
der Wartefrist: Für die Ermittlung der tatsächlichen Zuteilung von 
RI-Aktien auf Basis der rechnerischen Bezugsgröße der bedingt 
zugeteilten Aktien werden ROE und TSR mit jeweils 50 % gewichtet. Die
Hälfte der bedingten Aktien wird daher mit dem Performancefaktor 
multipliziert, der sich aufgrund der Zielerreichung des ROE ergibt, 
die andere Hälfte mit dem Performancefaktor, der sich aufgrund der 
Zielerreichung der TSR Outperformance der RI-Aktie ergibt. Das durch 
Addition ermittelte (auf ganze Zahlen aufgerundete) Ergebnis stellt 
die Anzahl der RI-Aktien dar, die der/dem Begünstigten tatsächlich 
zugeteilt werden.
Je nach Erreichen der Performancekriterien zum 31. Dezember 2010 
erhalten die SIP-Begünstigten am Ende der Vestingperiode (i) im 
Minimalfall für je 4 bedingt zugeteilte Aktien eine RI-Aktie und (ii)
im Maximalfall für eine bedingt zugeteilte Aktie 1,5 RI-Aktien.
Übersteigt der Wert der auf Basis der Performancekriterien 
ermittelten Anzahl an RI-Aktien zum 30. Dezember 2010 das 3-fache des
Zuteilungswerts, so ist die tatsächliche Zuteilung auf die Anzahl an 
RI-Aktien beschränkt, die den 3-fachen Zuteilungswert nicht 
übersteigt. Der Wert der RI-Aktien zum 30. Dezember 2010 wird 
berechnet, indem die ermittelte Anzahl der RI-Aktien mit dem 
Schlusskurs der RI-Aktie im ATX am 30. Dezember 2010 multipliziert 
wird.
Anzahl der bedingt zugeteilten Aktien und mögliche tatsächliche 
Zuteilung nach Ablauf der Vestingperiode sowie Aufteilung auf 
Vorstand, leitende Angestellte und Führungskräfte der RI und 
verbundener Unternehmen:  Die Ansprüche aus bedingt zugeteilten 
Aktien auf Grundlage der SIP Tranche 2008 sowie die - abhängig von 
der jeweiligen Zielerreichung - daraus resultierende mögliche 
tatsächliche Zuteilung von RI-Aktien stellt sich für die einzelnen 
Gruppen von SIP-Begünstigten dar wie folgt:
Vorstandsmitglieder der RI
Anzahl bedingt zugeteilter Aktien (Basis Bezugsgröße): 24.441
Mindest-Zuteilung RI-Aktien: 6.110
Maximale Zuteilung RI-Aktien: 36.662
Vorstandsmitglieder der mit RI verbundenen Bank-Tochtergesellschaften
Anzahl bedingt zugeteilter Aktien (Basis Bezugsgröße): 58.283
Mindest-Zuteilung RI-Aktien: 14.571
Maximale Zuteilung RI-Aktien: 87.424
Führungskräfte der RI und sonstiger mit RI verbundenen Unternehmen
Anzahl bedingt zugeteilter Aktien (Basis Bezugsgröße): 13.080
Mindest-Zuteilung RI-Aktien: 3.270
Maximale Zuteilung RI-Aktien: 19.620
Die Gesellschaft behält sich vor, anstelle der tatsächlichen 
Zuteilung von RI-Aktien eine Barauszahlung vorzunehmen. Die Höhe der 
Barauszahlung ergibt sich aus ermittelten Anzahl der RI-Aktien, die 
tatsächlich aufgrund des SIP Tranche 2008 zugeteilt werden müssten, 
multipliziert mit dem durchschnittlichen ATX-Schlusskurs der RI-Aktie
an den Börsenstagen zwischen 1.Oktober 2010 und 30. Dezember 2010.
Zeitpunkt der tatsächlichen Zuteilung: Die tatsächliche Zuteilung der
jeweils ermittelten RI-Aktien erfolgt nach Ablauf der Vestingperiode 
(31. Dezember 2010) durch RI oder von RI beauftragte Dritte, ohne 
dass es einer besonderen Ausübungserklärung durch den Begünstigten 
bedarf.
Übertragbarkeit; Behaltefrist: Die Ansprüche aus den bedingt 
zugeteilten Aktien sind nicht veräußerbar, nicht verpfändbar, nicht 
übertragbar, nicht abtretbar und nicht vererblich. Darüber hinaus 
dürfen mit den bedingten Aktien keine Rechtsgeschäfte getätigt 
werden, die wirtschaftlich zur Veräußerung oder Übertragung der mit 
diesen Ansprüchen verbundenen Chancen und Risiken auf Dritte führen.
Eine Verfügungssperre besteht nur für die als Eigeninvestment 
erworbenen RI-Aktien für die Dauer der Vestingperiode. Für die 
aufgrund der SIP Tranche 2008 tatsächlich zugeteilten Aktien besteht 
keine Behaltefrist.
Hinweis gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 AktG: Der gegenständliche Bericht 
liegt bis zur Beschlussfassung über das "Share Incentive Program" 
durch den Arbeitsausschuss des Aufsichtsrats in den 
Geschäftsräumlichkeiten der "Raiffeisen International Bank-Holding 
AG", Am Stadtpark 9, 1030 Wien, zur Einsichtnahme auf; auf Ver¬langen
wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift dieses Berichts erteilt.
Wien, 29. Mai 2008

Rückfragehinweis:

Raiffeisen International Bank-Holding AG
Mag. Michael Palzer
Tel.: +43 1 71707-1504
mailto:michael.palzer@ri.co.at

Branche: Banken
ISIN: AT0000606306
WKN:
Index: ATX Prime, ATX
Börsen: Wiener Börse AG / Amtlicher Markt/Prime Standard

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  • 28.12.2007 – 10:10

    Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 Börsegesetz

    Einbringung der RZB-Anteile an Raiffeisen International in eine Holdingstruktur ots.CorporateNews übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt der Mitteilung ist das Unternehmen verantwortlich. Banken Wien (euro adhoc) - Wie bereits im Juli 2007 angekündigt, hat die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG (RZB) im Zuge einer handels- und steuerrechtlichen ...