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proTELL: Meldepflicht von Schusswaffen

Bern (ots)

Die Meldepflicht von bestehendem Waffenbesitz nach
Artikel 42a des Waffengesetzes gibt zu vielen Spekulationen und 
Interpretationen und auch falschen Meinungen Anlass. Daher 
nachfolgend die Fakten.
Grundsätzlich müssen nur Waffen gemeldet werden, die im bis 
11.12.2008 gültigen Waffengesetz in Artikel 10 aufgeführt waren. 
Somit fallen alle WES pflichtigen Waffen wie beispielsweise Pistolen,
Revolver, Halbautomaten, Pump Action etc. nicht unter die 
Meldepflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese WES pflichtigen 
Waffen wirklich mit WES gekauft, mit einfachem schriftlichem Vertrag 
erworben oder aus dem Ausland eingeführt wurden. Grundsätzlich zu 
melden sind nur Einschüssige und mehrläufige Gewehre sowie 
Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern, 
Ordonnanzrepetiergewehre (Karabiner), Sportgewehre wie KK-Stutzer, 
Standardgewehre, Jagdwaffen welche nach der Eidg. Jagdgesetzgebung 
zur Jagd zugelassen sind und Sportgewehre für jagdsportliche 
nationale und internationale Schiessen.
Von der Meldepflicht befreit sind jedoch diese Waffen dann, wenn 
sie "seinerzeit" vom Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung erworben 
oder von der Militärverwaltung zu Eigentum abgegeben wurden. Von der 
Meldepflicht ist der aktuelle Besitzer einer solchen Waffe auch dann 
befreit, wenn er diese nicht selber direkt vom Waffenhändler bzw. von
der Militärverwaltung erhalten hat, sondern beispielsweise vom Vater 
geerbt hat, welcher den Karabiner von der Militärverwaltung bekommen 
hatte.
Für diese Auslegung stützen wir uns auf zwei Argumente. Zum einen 
schliessen wir das aus dem Wort "seinerzeit", was nicht anders 
interpretiert werden kann, als dass diese Waffen ursprünglich (eben 
seinerzeit) via Waffenhändler oder via Militärerwaltung in den 
Privatbesitz gelangt sind. Hätte der Gesetzgeber nur den direkten  
Bezüger ab Waffenhändler oder Militärverwaltung von der Meldepflicht 
befreien wollen, hätte er das Wort "seinerzeit" weglassen müssen. Zum
zweiten hat der Gesetzgeber ja absichtlich nur für die Waffen in 
Artikel 10 die Nachmeldepflicht vorgeschrieben. Die WES pflichtigen 
Waffen wurden als registriert angesehen, sie müssen ja auch nicht 
nachgemeldet werden, auch dann nicht, wenn sie seit dem Erwerb im 
Handel oder der Abgabe durch den Bund mehrere Handänderungen erfahren
haben.
Die gleiche Logik ist daher auch für die Waffen nach Artikel 10 
anzuwenden. Diese Meldepflicht musste wegen dem Beitritt zu den 
Schengen Verträgen ins Gesetz übernommen werden. proTELL hatte bei 
der Formulierung der Texte die nun in Kraft gesetzte Version 
eingebracht. Im Wissen, dass hunderttausende, meist aus Unwissen, 
ihre Waffen ohnehin nicht anmelden würden, wurde auch bewusst kein 
Strafartikel ins Gesetz geschrieben, sollte jemand dieser Nachmeldung
nicht nachkommen. Hätte man das nicht so gelöst, wären zahlreiche 
Grossmütter, Grossväter und andere seriöse Waffenbesitzer 
kriminalisiert worden. Die beabsichtigte Straflosigkeit wurde auch in
der nachfolgenden schweizerischen Gesetzesrevision nach einem Votum 
von Bundesrat Blocher im Nationalrat vom Gesetzgeber ausdrücklich 
bestätigt. Somit liegt keine Gesetzeslücke vor.

Kontakt:

Richard Gasser
Buchholzstrasse 7A
3604 Thun
Tel.: +41/33/336'99'68
E-Mail: internetdienst@protell.ch

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