HEV Schweiz: Unverändert tiefer Referenzzins begünstigt stabile Mieten
Zürich (ots)
Der hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen bleibt auch nach der Publikation am 3. Juni 2019 unverändert auf dem Niveau von 1,5%. Folglich gibt es keinen aktuellen Bedarf zur Mietzinsanpassung. Bei Neuvermietungen drückt die hohe Zahl leerstehender Wohnungen auf die Anfangsmieten.
Der vom Bundesamt für Wohnungswesen vierteljährlich publizierte hypothekarische Referenzzinssatz für die Mietzinsen liegt am 3. Juni 2019 weiterhin bei 1,5%. Der zugrundeliegende Durchschnittssatz ist allerdings weitergesunken. Der HEV Schweiz hält daher eine Senkung des Referenzzinssatzes allenfalls bereits Ende 2019 für durchaus möglich.
- Dank der weiterhin tiefen Hypothekarzinsen und der schwachen
Teuerung können die Bestandesmieten trotz der grossen
Investitionstätigkeit der Vermieter für Unterhalt und
wertvermehrende sowie energetische Mehrleistungen weitgehenden
konstant gehalten werden. Die Belastung der Haushaltseinkommen
des Mittelstandes mit Wohnkosten ist seit über 20 Jahren stabil.
Im Schnitt geben die Schweizer Haushalt ca. 15 bis 20 Prozent
ihres Einkommens für das Wohnen aus. - Im Schnitt kostet eine Mietwohnung in der Schweiz
durchschnittlich 1330 Franken pro Monat. Dieser Preis
unterscheidet sich natürlich von dem, was in den Inseraten
ausgeschrieben ist. Das liegt vor allem daran, dass langjährige
Mieter eine sehr tiefe Miete haben, während bei Neuvermietungen
die Anfangsmietzinsen höher liegen. - Die Leerwohnungsquote ist so hoch wie seit 20 Jahren nicht mehr.
Schweizweit stehen über 72'000 Wohnungen leer - das sind etwa so
viele wie es in der Stadt Bern gibt. Für dieses Jahr dürfte die
Zahl der leeren Wohnungen nochmals ansteigen.Kein aktueller Handlungsbedarf bei den Mietzinsen
Bei Mietverhältnissen, deren Mietzinse bereits auf einem Referenzzinssatz von 1,5% basieren, besteht kein Handlungsbedarf. Beruht der Mietzins noch auf einem höheren Referenzzinssatz, gilt es, aufgrund der aktuellen Kostenstände einen Senkungsbedarf zu prüfen: Eine Reduktion des Referenzzinssatzes um ein Viertelprozent entspricht einer Mietzinsreduktion von 2,91%. Dagegen kann der Vermieter 40 Prozent der Teuerung sowie allgemeine Kostensteigerungen (Unterhaltsteuerung, Gebührensteigerungen etc.) und wertvermehrende Investitionen geltend machen. Ein Senkungsanspruch besteht gemäss Gesetz sodann nur, wenn aufgrund der Referenzzinsreduktion mit dem bestehenden Mietzins ein übersetzter Ertrag erzielt wird. Bei Altliegenschaften kann sich der Vermieter auch auf die Orts- bzw. Quartierüblichkeit des Mietzinses berufen. In einem allfälligen Verfahren ist der zulässige Ertrag respektive die Üblichkeit des Mietzinses durch den Vermieter nachzuweisen.
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