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HEV Schweiz: Unnötige Teilrevision des Enteignungsgesetzes

Zürich (ots)

Ende Oktober läuft die Vernehmlassungsfrist der Teilrevision des Enteignungsgesetzes ab. Die Vorlage beinhaltet vor allem verfahrensrechtliche Änderungen. Diese sind jedoch nach Meinung des HEV Schweiz unnötig. Die Gelegenheit für Verbesserungen im materiellen Bereich beispielsweise für die Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche infolge Fluglärms wurde nicht ergriffen. Der HEV Schweiz lehnt die Teilrevision des Enteignungsgesetzes ab.

Die Teilrevision des Enteignungsgesetzes enthält vorwiegend verfahrensrechtliche Änderungen. Diese sind nach Auffassung des HEV Schweiz nicht notwendig, denn das Enteignungsverfahren funktioniert seit Jahren bestens. Deshalb lehnt der HEV Schweiz die vorliegende Teilrevision ab.

Die Teilrevision sieht die Neuregelung der Wahl der Mitglieder der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vor. Neu sollen sie nur noch durch das Bundesverwaltungsgericht gewählt werden, anstelle des bisherigen Dreiergremiums (Bundesrat, Regierungen derjenigen Kantone, deren Gebiet zum Schätzungskreis gehört und Bundesverwaltungsgericht). Als Aufsichtsbehörde und obere Instanz soll das Bundesgericht die untere Instanz wählen. Aus Gründen der Unabhängigkeit der Instanzen ist dies äusserst fragwürdig. Der HEV Schweiz fordert deshalb, als Wahlbehörde den Bundesrat und die Regierungen der betroffenen Kantone vorzusehen.

Auf eine materielle Regelung zur längst fälligen Lösung des Problems der Entschädigung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen infolge Fluglärms - wie dies die Motion der UREK-S (08.3240) fordert - wurde verzichtet. Einzig verfahrensrechtliche Änderungen wurden vorgenommen, welche nicht befriedigend ausfielen. Der HEV Schweiz spricht sich deshalb gegen die im Zuge der Teilrevision vorgeschlagene Abschreibung der Motion aus und verlangt endlich deren Umsetzung.

Aushöhlung der Eigentumsgarantie

Gemäss geltendem Recht sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche die Nutzungs- oder Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht so intensiv beschränken, als dass sie einer Enteignung gleichkämen, nicht zu entschädigen. Um- und Abzonungen qualifiziert das Bundesgericht als reine Planungsmassnahmen, welche auch nicht zu entschädigen sind. Das ist nach Meinung des HEV Schweiz unhaltbar und höhlt die Eigentumsgarantie aus. Als Gegenpol zur Mehrwertabschöpfung durch die Kantone und Gemeinden im Rahmen der Umsetzung der RPG 1-Revision, fordert der HEV Schweiz, dass öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (durch planerische Massnahmen und im Allgemeinen) angemessen zu entschädigen sind.

Kontakt:

HEV Schweiz
Ansgar Gmür, Direktor HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/642'28'82
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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