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Staatskanzlei Luzern

Regierungsrat verabschiedet zweites Paket der Verordnungen zum Gesundheitsgesetz

Luzern (ots)

Der Regierungsrat verabschiedete ein zweites Paket
neuer Verordnungen zum Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005. Es 
sind dies die Verordnung über die universitären Medizinalberufe, die 
Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im 
Gesundheitswesen und über die bewilligungspflichtigen Betriebe mit 
solchen Berufsleuten und die kantonale Heilmittelverordnung. 
Unabhängig vom Gesundheitsgesetz beschloss der Regierugnsrat auch 
eine neue Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Giftgesetzgebung.
Die Verordnung über die universitären Medizinalberufe löst die 
alte Verordnung über die Medizinalpersonen vom 17. Dezember 1985 ab 
und nimmt die Neuerungen des Bundesgesetzes über die universitären 
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz) auf.
In der neuen Verordnung werden die Chiropraktorinnen und 
Chiropratkoren aufgenommen, die nach dem Medizinalberufegesetz neu zu
den universitären Medizinalberufen gehören. Weiter werden die 
kantonalen Aufsichtsbehörden über die universitären Medizinalberufe 
bezeichnet. Zudem wird geregelt, wo sich Angehörige ausländischer 
Staaten und Inhaber einer Praxisbewilligung eines andern Kantons 
melden müssen, wenn sie vom Recht Gebrauch machen wollen, maximal 90 
Tage pro Kalenderjahr ihren Beruf im Kanton Luzern selbständig 
ausüben zu können. Weiter wird geregelt, wer die Kosten einer 
Notfallbehandlung übernehmen muss. Schliesslich werden die Obduktion 
und die Organentnahme geregelt, soweit nicht das 
Transplantationsgesetz des Bundes oder das kantonale 
Gesundheitsgesetz gilt.
Die Verordnung über die anderen bewilligungspflichtigen Berufe im 
Gesundheitswesen und über die bewilligungspflichtigen Betriebe mit 
solchen Berufsleuten nimmt die Neuerungen in der Berufsbildung im 
Bereich des Gesundheitswesens und im Krankenversicherungsrecht auf. 
Sie ersetzt die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege vom 
17. Dezember 1985 und die Verordnung über die Ausübung des Berufes 
der Dentalhygienikerin vom 27. Februar 1970.
In dieser Verordnung werden neu die Berufe des Ernährungsberaters 
und der Ernährungsberaterin, des Osteopathen und der Ostheopathin 
sowie des Rettungssanitäters und der Rettungssanitäterin geregelt. 
Zudem wird in der Verordnung auch der Beruf der Dentalhygienikerin 
aufgenommen. Nach dem geltenden Gesundheitsgesetz können sie neu 
fachlich selbständig tätig sein. Bei den Betrieben werden neu die 
Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und 
die Rettungsorganisationen geregelt.
Die neue Heilmittelverordnung ersetzt die alte 
Heilmittelverordnung vom 17. Dezember 1985 und nimmt die Neuerungen 
der Heilmittelgesetzgebung des Bundes, insbesondere des 
Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 auf. In der neuen Verordnung 
wird die kantonale Ethikkommission verankert. Weiter müssen 
Detailhandelsgeschäfte, die Arzneimittel abgeben, ein 
Qualitätssicherungssystem unterhalten, das ihrer Geschäftstätigkeit 
angemessen ist. Bei den Privatapotheken wird die Wahlfreiheit des 
Patienten, das Arzneimittel über eine öffentliche Apotheker zu 
beziehen, näher umschrieben. Zudem wird neu bei den Privatapotheken 
die Anwesenheitspflicht erwähnt. Neu werden die Spitalapotheken und 
die Apotheken in Heimen und anderen Institutionen geregelt.
Die geltende Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den 
Verkehr mit Giften datiert vom 18. Juni 1973 und basiert auf dem 
alten Giftgesetz des Bundes. Das Giftgesetz wurde in der Zwischenzeit
abgelöst durch das Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen 
Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 2000. 
Die Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen 
Chemikaliengesetzgebung nimmt die notwendigen Anpassungen im Vollzug 
an das Chemikaliengesetz vor.
Die genannten Verordnungen werden am 1. Juni 2009 in Kraft treten 
und sind im Kantonsblatt Nr. 19 vom 9. Mai publiziert.

Kontakt:

Dr. Rolf Frick, Leiter Rechtsdienst, Gesundheits- und
Sozialdepartement Auskünfte
Tel.: +41/41/228'60'87

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