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Fürstentum Liechtenstein

Regierung beschliesst weiteres Vorgehen im Zusammenhang mit organlosen Rechtsträgern

Vaduz (ots)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Februar 2026 über weitere Massnahmen im Zusammenhang mit organlosen Rechtsträgern entschieden. Die Massnahmen wurden von der Mitte 2025 eingesetzten Steuerungsgruppe erarbeitet. Sie sind darauf ausgerichtet, einerseits die Rechtssicherheit zu stärken und andererseits die Umgehung von Sanktionen weiterhin zu verunmöglichen.

Ein hohes Mass an Konformität mit geltenden internationalen und europäischen Standards ist von zentraler Bedeutung für den liechtensteinischen Finanzplatz. Gestützt auf die langfristige Finanzplatzstrategie setzt Liechtenstein seit Jahren wirksame Massnahmen, um die Ziele dieser Strategie zu erreichen und dadurch den uneingeschränkten und gleichberechtigten Marktzugang zu gewährleisten. Dazu gehört auch eine konsequente Sanktionspolitik.

Im Sinne dieser konsequenten Politik und gestützt auf die engen Beziehungen Liechtensteins zur EU beteiligt sich Liechtenstein im Rahmen eines autonomen Nachvollzugs in aller Regel an Sanktionen der Europäischen Union. Dies gilt auch für EU-Sanktionen im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Darüber hinaus wurden weitere Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass auch Sanktionen anderer Wirtschaftspartner gegenüber Russland in Liechtenstein eingehalten werden. Zu diesem Zweck wurden sowohl von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) als auch von einzelnen Branchenverbänden spezifische Mitteilungen und Richtlinien erarbeitet und publiziert.

Keine Umgehung von Sanktionen möglich

Als Folge der liechtensteinischen Sanktionspolitik im Kontext des Kriegs in der Ukraine kam es zu Demissionen von Organen von in Liechtenstein domizilierten Rechtsträgern. Davon betroffen sind Rechtsträger, die unter die in Liechtenstein autonom nachvollzogenen Sanktionen der Europäischen Union fallen, einen generellen Russland-Bezug aufweisen oder von Sanktionsregimen anderer Partner Liechtensteins betroffen sind, darunter die Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika. Bei einem gegebenen Bezug zu US-Sanktionen (mehrheitlich handelt es sich hier um den Bezugzu designierten Wirtschaftssektoren, und nicht zu sanktionieren Personen) ist aufgrund der in Liechtenstein gefassten Massnahmen die zwangsläufige Konsequenz, dass diese Rechtsträger weder fortgeführt noch abgewickelt werden können und somit organlos bleiben müssen.

Die betroffenen Rechtsträger befinden sich in Liquidation, die Verfahren sind jedoch unterbrochen und die Vermögenswerte mangels handlungsfähiger Organe gesperrt. Damit bleibt sichergestellt, dass die entsprechenden Vermögenswerte nicht mehr für die Unterstützung des russischen Angriffskriegs in der Ukraine oder zur Umgehung nationaler oder ausländischer Sanktionen verwendet werden können. Um die Situation zu analysieren und ein weiteres mögliches Vorgehen bei organlosen Rechtsträgern aufzuzeigen, hat die Regierung Mitte 2025 eine Steuerungsgruppe eingesetzt.

Die Steuerungsgruppe hat die relevanten Fälle und insbesondere die organlosen Rechtsträger kategorisiert und Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens analysiert und vorgeschlagen.

Handelsregisterverordnung wird angepasst

Für die Behörden handelt es sich bei organlosen Rechtsträgern um solche, bei denen das amtliche Verfahren zur Auflösung und Liquidation eines Rechtsträgers unterbrochen werden musste, da keine Person zum Liquidator bestellt werden kann. Derzeit betrifft dies rund 150 Rechtsträger. Diese Rechtsträger sind organlos, da die Bestellung eines Organs bzw. Liquidators grundsätzlich für die Dauer der Geltung nationaler und ausländischer Sanktionen ausscheidet. Insbesondere handelt es sich hierbei um Fälle, bei denen die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) entschieden hat, dass die Einsetzung des letzten Organs gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgrund eines bestehenden Sanktionsrisikos unzumutbar ist. Diese Fälle sind Folge der konsequenten Beachtung der Sanktionspolitik; eine Änderung dieser Situation wird grundsätzlich erst mit Aufhebung der zugrundeliegenden Sanktionen eintreten können.

In diesem Zusammenhang wird durch die heute von der Regierung beschlossene Abänderung der Handelsregisterverordnung nun ausdrücklich eine Möglichkeit geschaffen, dass amtliche Verfahren unterbrochen werden bzw. bleiben können, wenn der Bestellung eines Liquidators wichtige Gründe entgegenstehen. So soll dem Amt für Justiz ausdrücklich die Möglichkeit gegeben werden, das amtliche Verfahren zur Bestellung eines Liquidators zu unterbrechen bzw. die Unterbrechung aufrechtzuerhalten, wenn ein solcher aus wichtigen Gründen nicht bestellt werden kann.

Vermögenslose Rechtsträger können nach Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse im Handelsregister gelöscht werden.

Kurator kann eingesetzt werden

Bei Fällen, bei denen dringend notwendige Verwaltungshandlungen vorzunehmen wären, sieht das liechtensteinische Recht die Möglichkeit der Bestellung eines Kurators vor. Der Kurator kann nach einer entsprechenden Bestellung bezogen auf eine bestimmte Gesellschaft Massnahmen für dringend notwendige Verwaltungshandlungen im jeweiligen Fall erwirken.

Bei Fällen mit Russland-Bezug, aber ohne Bezug zu nationalen oder internationalen Sanktionen, soll ein Organ gemäss Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts oder ein Liquidator eingesetzt werden. Diese Rechtsträger können weitergeführt oder liquidiert werden.

Mit dem Vorgehen kann sichergestellt werden, dass einerseits die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt und andererseits die Umgehung von Sanktionen verunmöglicht wird. Die Steuerungsgruppe bleibt bis auf Weiteres bestehen, um im dynamischen Sanktionsumfeld rasch und flexibel auf neue Rahmenbedingungen reagieren zu können.

Pressekontakt:

Amt für Justiz
Martin Alge
T +423 236 71 40
martin.alge@llv.li

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