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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Organspenden: Regierung beschliesst Abänderung der Gesundheits- und der Krankenversicherungsverordnung

Vaduz (ots/ikr) -

In ihrer Sitzung vom 23. Februar 2016 hat die Regierung die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV) sowie die Abänderung der Gesundheitsverordnung (GesV) per 1. März 2016 beschlossen. Die Anpassungen beziehen sich auf die bereits erfolgte Abänderung des Gesundheitsgesetzes aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über die Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe. Das Ziel sind einheitliche Qualitäts- und Sicherheitsstandards im EWR, die alle Schritte von der Organspende bis zur Transplantation umfassen. Spender wie Empfänger sollen gleichermassen geschützt werden.

Keine finanzielle Belastung

In Liechtenstein werden keine Organtransplantationen durchgeführt. Im abgeänderten Gesundheitsgesetz wurden deshalb insbesondere die Qualitäts- und Sicherheitsaspekte sowie der Aufwandersatz des Spenders bei Lebendspenden geregelt. Die Gesundheitsverordnung bestimmt den Versicherungsschutz und den Aufwandersatz für die Lebendspender nun genauer. Der Lebendspender soll die finanziellen Belastungen in Folge seiner Spende nicht selbst zu tragen haben. Dies war in der Krankenversicherungsverordnung bereits bisher vorgesehen, mit der aktuellen Abänderung werden lediglich die Bezüge auf die Neufassung der Gesundheitsverordnung eingefügt.

Neues Lebendspenderregister

Das Amt für Gesundheit hat künftig ein Register zu führen, das die Gesundheitsdaten von in Liechtenstein wohnhaften Lebendspendern enthalten soll. Dazu benötigt das Amt für Gesundheit eindeutige Angaben wie Namen, Geburtsdatum und PEID (persönliche Identifikationsnummer) der Lebendspender sowie die Kontaktdaten der die Nachbetreuung durchführenden Ärzte. Das Amt für Gesundheit hat die Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen im Sinne des Datenschutzgesetzes zu sichern.

In der Gesundheitsverordnung wird nun die Melde- und Auskunftspflicht geregelt. Die Ärzte müssen dem Amt für Gesundheit jährlich bestätigen, dass die Nachbetreuung regelmässig und auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft stattfindet. Diese Bestätigung erfordert keine ausführlichen Gesundheitsdaten. Diese verbleiben bei den die Nachbetreuung durchführenden Ärzten. Sollten Zweifel an der Qualität der Nachbetreuung aufkommen, hat das Amt für Gesundheit jedoch die Möglichkeit, genauere Daten als die, die im Lebendspenderregister enthalten sind, bei den jeweiligen Ärzten einzusehen. Ziel ist auch hier, den Spender zu schützen und ihm jederzeit eine qualitativ hochstehende Nachbetreuung garantieren zu können.

Kontakt:

Ministerium für Gesellschaft
Sandro D'Elia, Generalsekretär
T +423 236 60 10

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