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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Die betriebliche Personalvorsorge wird zukunftsfähig gemacht

Vaduz (ots/ikr) -

Die betriebliche Personalvorsorge hat sich seit der Einführung vor über 25 Jahren bewährt. Das entsprechende Gesetz ist liberal ausgestaltet, geniesst das Vertrauen der Versicherten und ist ein zentraler Pfeiler im Vorsorgesystem Liechtensteins. Dennoch sieht sich die betriebliche Personalvorsorge mit verschiedenen Herausforderungen konfrontiert. Diese gründen einerseits auf der demografischen Entwicklung und andererseits auf der aktuellen Situation an den Finanzmärkten.

Mit der Revision des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sowie des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) wird die betriebliche Altersvorsorge - parallel zur laufenden AHV-Revision - den veränderten Rahmenbedingungen angepasst und zukunftsfähig gemacht. Die Regierung hat den entsprechenden Bericht und Antrag zuhanden des Landtags am 29. September 2015 genehmigt.

Im Zentrum der Revision stehen die Sicherung der Leistungen aus der zweiten Säule sowie die Erhöhung des Leistungsniveaus. Generell soll die zweite Säule auf verstärke Grundlagen gestellt werden, ohne den bisherigen liberalen Weg mit einer geringen Regulierungsdichte zu verlassen.

Sicherung der Leistungen

Die betriebliche Personalvorsorge kann ihren Zweck nur dann erfüllen, wenn die Leistungshöhe bei einer durchschnittlichen Versichertenkarriere wesentlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Rentenalter beiträgt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision bleibt die liberale Ausgestaltung erhalten und es wird weiterhin nur dort regulatorisch eingegriffen, wo Handlungsbedarf besteht. Das bedeutet, dass das Gesetz nur die Mindestbestimmungen für die obligatorische betriebliche Vorsorge festlegt. Die Sicherung der Leistungen erfolgt zudem mit den vorgeschlagenen Massnahmen zur Erhöhung des Leistungsniveaus.

Erhöhung des Leistungsniveaus

Die Regierung hat sich mit verschiedenen Möglichkeiten zur Erhöhung des Altersguthabens auseinandergesetzt. Am einfachsten wäre eine Erhöhung der Beitragssätze gewesen. Die Regierung hat sich jedoch bewusst für einen anderen Weg entschieden und mit der vorliegenden Gesetzesvorlage ein Bündel von Massnahmen geschnürt, welches in seiner Gesamtheit eine Erhöhung der Altersguthaben bewirkt sowie gleichzeitig die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmende mit einem geringen Einkommen und von teilzeitbeschäftigten Personen verbessern wird. Konkret werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

1. Die Eintrittsschwelle für die Versicherungspflicht soll von einem massgebenden Jahreslohn von aktuell CHF 20 880.- auf neu CHF 13 920.- gesenkt werden. Die Schwellenwerte beruhen auf der ursprünglichen Anknüpfung an den AHV-Minimalrenten, sind jetzt aber von der AHV losgelöst und deshalb neu als absolute Frankenbeträge definiert. Es werden somit zukünftig mehr Arbeitnehmer neu der obligatorischen BPVG-Versicherung unterstellt; davon betroffen sind insbesondere Frauen, Arbeitnehmende mit kleinem Einkommen sowie Teilzeitbeschäftigte. Kurzfristig vermindert sich dadurch deren Nettolohn, langfristig wird aber gleichzeitig deren Altersvorsorge deutlich, insbesondere durch die Betragsverdoppelung durch die Arbeitgeber, gestärkt.

2. Zusätzlich soll der bis anhin vom Jahreslohn abziehbare Freibetrag von derzeit CHF 13 920 abgeschafft werden; diese Massnahme führt dazu, dass der versicherte Lohn und letztlich auch das Altersguthaben erhöht werden.

3. Die minimalen Altersgutschriften für jeden einzelnen Arbeitnehmer sollen von aktuell 6% auf 8% erhöht werden. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass ein Grossteil der Vorsorgeeinrichtungen bereits heute reglementarische Alterssparbeiträge kennen, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen.

4. Ausserdem soll der Sparprozess zukünftig am 1. Januar nach Vollendung des 19. und nicht mehr wie bisher des 23. Altersjahres beginnen. Diese Massnahme führt dazu, dass infolge der verlängerten Beitragsdauer von einem früher einsetzenden Sparprozess und auch vom länger ausschöpfbaren Zinseszinseffekt profitiert werden kann. Zu beachten ist, dass hinsichtlich dieser Massnahme eine Übergangsbestimmung vorgesehen wurde, welche sicherstellen soll, dass Arbeitgebende im Rahmen bereits getroffener Planungen nicht eingeschränkt werden.

Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird die betriebliche Personalvorsorge für zukünftige Herausforderungen besser gewappnet und für die kommende Generation gut aufgestellt sein.

Die Regierung begründet ausserdem, weshalb vorderhand von einer Einschränkung des Kapitalbezugs abgesehen werden soll. Hauptgründe sind die bislang nicht nachweisbare direkte Korrelation des Bezugs von Ergänzungsleistungen mit Kapitalbezügen sowie der Ansatz, dass nicht der potentielle Missbrauch durch Einzelne zu einer Einschränkung für alle führen soll.

Die Regierung ist sich bewusst, dass viele Arbeitgeber durch die generell schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gefordert sind und ein Anstieg der Lohnnebenkosten soweit als möglich vermieden werden soll. Dennoch gilt es, die Herausforderungen der demografischen Entwicklung und des aktuellen Marktumfelds anzugehen. Die Regierung hat sich bewusst gegen den einfachen Weg der Erhöhung der Beitragsleistungen entschieden. Anders als in der Schweiz, wo die Beitragssätze je nach Alter zwischen 7% - 18% liegen, sind in Liechtenstein Beitragssätze in der Höhe von 8% des versicherten Lohnes für jeden Arbeitnehmenden vorgesehen. Das Gesetz ist weiterhin liberal ausgestaltet und wird nur die Mindestbestimmungen für die obligatorische betriebliche Vorsorge festlegen. Bewährtes soll beibehalten und nur dort regulatorisch eingegriffen werden, wo Handlungsbedarf besteht.

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Gerlinde Gassner, Generalsekretärin
T+ 423 236 64 47

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