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Fürstentum Liechtenstein

ikr: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Auswertung der Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2013

Vaduz (ots/ikr) -

Gemäss Art. 24b des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und Art. 92 der Ver-ordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV) ist das Amt für Gesundheit mit der Durchführung der Prämienverbilligung betraut.

Das System der Prämienverbilligung wird seit dem Jahr 2000 in Liechtenstein durchgeführt.

Im Jahr 2013 gingen insgesamt 4'675 Anträge (Vorjahr 4'971; -6 %) von Versicherten beim Amt für Gesundheit ein, was etwa 15.4 % der erwachsenen Wohnbevölkerung entspricht. Insgesamt konnte 4'055 Anträgen (86.7 %, Vorjahr 86.9 %) stattgegeben werden. 620 An-träge (13.3 %, Vorjahr 13.1 %;) mussten abgelehnt werden, wobei dies in 98.7 % der Fälle auf die Überschreitung der Erwerbsgrenzen zurückzuführen war.

Die für das Jahr 2013 ausgerichteten Leistungen des Landes für die Prämienverbilligung betrugen CHF 6'730'771.80 (Vorjahr CHF 6'585'177.55; + 2.2 %).

Weiter lässt sich aus den genannten Zahlen errechnen, dass im Jahr 2013 im Durchschnitt pro Bezüger CHF 1'659.85 (CHF 138.-- / Monat) an Subventionen nach KVG ausgerichtet wurden. Dies ist eine im Vergleich zum Vorjahr um CHF 136.20 höhere durchschnittliche Prämienverbilligung. Die höhere Subvention wird durch die Erhöhung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklärt.

Der Abschlussbericht für das Jahr 2013 kann beim Amt für Gesundheit oder als Download unter: www.ag.llv.li (Versicherung - Krankenversicherung - Prämienverbilligung) bezogen werden.

Neuerungen beim Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014

Aufgrund einer Gesetzesrevision sind bei der Prämienverbilligung auf 1. Januar 2014 folgende Änderungen in Kraft getreten:

1.

Auf AHV-IV Renten gibt es keinen Freibetrag von 70% mehr.

2.

Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, sind den Ehegatten gleichgestellt (d.h. für die Berechnung wird der massgebende Erwerb von beiden Partnern herangezogen).

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Amt für Gesundheit, Aeulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz gerne zur Verfügung: Tel.: +423 236 73 43; Fax: +423 236 73 50, E-Mail: cornelia.konrad@llv.li

Kontakt:

Amt für Gesundheit
Cornelia Konrad
T +423 236 73 43

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