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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Verordnung zum Sozialhilfegesetz abgeändert

Vaduz (ots)

Vaduz, 19. Dezember (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2007 die Verordnung zum 
Sozialhilfegesetz abgeändert. Die Verordnung legt die Bedingungen 
fest, unter welchen bei einer finanziellen Notsituation 
wirtschaftliche Hilfe zugesprochen werden kann. Als wesentliche 
Neuerung wird der Anreiz für unterstützte Klienten, die eine 
Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um ihre Integration bemühen, 
wesentlich verbessert. Weiters werden Vereinfachungen vorgenommen und
die Transparenz erhöht sowie die Verordnung an die Gesetzesänderung, 
die durch die neuen gesetzlichen Zuständigkeiten zwischen Land und 
Gemeinden entstanden ist, angepasst.
Die wesentlichsten Änderungen
Die wesentlichsten Änderungen wurden bei den Anreizsystemen 
vorgenommen. Diese wurden grundlegend verbessert, indem die 
Erwerbszulage von bisher 300 Franken auf 600 Franken pro Monat erhöht
wurde. Personen, die nicht erwerbstätig sind oder sein können, die 
sich aber aktiv um ihre eigene soziale oder berufliche Integration 
bemühen oder eine gemeinnützige Arbeit erbringen, erhalten neu eine 
Integrationszulage von bis zu 300 Franken pro Monat. Ziel dieser 
Massnahmen ist es, Erwerbstätigkeit und Integrationsbemühungen zu 
belohnen.
Neu wird ein einheitlicher Pauschalbetrag für den Grundbedarf 
festgelegt, dabei erhalten auch kurzfristig unterstützte Personen den
gleichen Grundbedarf.
Für die Ausrichtung der Unterstützung benötigt es die Zustimmung 
der Fürsorgekommissionen der Gemeinden. Anspruch auf Unterstützung 
hat, wer das soziale Existenzminimum nicht erreicht. Das 
Existenzminimum besteht aus einem Grundbedarf, den Wohnkosten, den 
obligatorischen Krankenversicherungsprämien und den berufsbedingten 
Mehrkosten. Präzisiert wurde, dass der Anspruch auf wirtschaftliche 
Hilfe ab dem Antragsmonat beginnt, da die Sozialhilfe die Sicherung 
des laufenden Lebensunterhaltes gewährleisten soll.
Wohnkosten werden übernommen, wenn sie angemessen und ortsüblich 
sind. Bei überhöhten Wohnkosten kann ein Umzug in eine günstigere 
Wohnung angeordnet werden.
Kürzungen
Bisher war es nur möglich, Kürzungen vorzunehmen, wenn Auflagen 
oder Weisungen missachtet wurden. Neu wird auch der Katalog der 
Kürzungen präzisiert und übersichtlicher gestaltet.

Kontakt:

Ressort Soziales
Cornelia Marxer-Broder, Mitarbeiterin der Regierung
Tel.: 00423/236 61 79

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