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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Anpassungen im Strafgesetzbuch

(ots)

Vaduz, 2. November (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag zur Abänderung des Strafgesetzbuches und des 
Jugendgerichtsgesetzes zuhanden des Landtags verabschiedet. Die 
Regierungsvorlage sieht vor, in Artikel 159 Absatz 1 des 
Strafgesetzbuches das veraltete und zwischenzeitlich als 
verfassungswidrig aufgehobene Delikt des "Fahrlässigen Konkurses" 
durch das Delikt der "Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von 
Gläubigerinteressen" zu ersetzen. Weiters wird ein strafrechtliches 
Verbot von Ketten- und Pyramidenspielen eingeführt und ein 
redaktionelles Versehen im Jugendgerichtsgesetz bei der Einführung 
der Diversion in das liechtensteinische Strafrecht korrigiert.
Das Landgericht hat im Mai 2006 in vier Fällen, in denen ein 
Strafantrag nach § 159 Abs. 1 StGB (fahrlässiger Konkurs) vorlag, 
das Verfahren unterbrochen und dem Staatsgerichtshof mit dem Antrag 
vorgelegt, § 159 Abs. 1 StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Der 
Staatsgerichtshof hat in dieser Sache entschieden und ist den 
Gesetzprüfungsanträgen des Landgerichts insoweit nachgekommen, als 
er den Artikel antragsgemäss als verfassungswidrig aufgehoben hat. 
Der ursprünglich für das Delikt des fahrlässigen Konkurses als 
Rezeptionsgrundlage dienende § 159 des österreichischen 
Strafgesetzbuchs (damals in Österreich "fahrlässige Krida" genannt) 
ist in Österreich bereits im Jahre 2000 abgeändert worden. Diese 
Abänderung soll nun in Liechtenstein ebenfalls nachvollzogen werden.

Kontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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