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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Revision der Personenverkehrsverordnung

(ots)

Vaduz, 7. April (pafl) -

Am 1. Mai 2004 wird der
Europäische Wirtschaftsraum um 10 neue Länder erweitert. Durch die 
Erweiterung dieses Wirtschaftsraumes werden vermehrt Arbeitskräfte 
aus den neuen Beitrittsländern nach Liechtenstein drängen. Die 
Regierung hat deshalb beschlossen, von der Möglichkeit von 
Übergangsmassnahmen Gebrauch zu machen und die geltende 
Personenverkehrsverordnung anzupassen.
EWR-Erweiterung
Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Übergangs- und 
Schlussbestimmungen. Dort wird klargestellt, dass für 
Staatsangehörige aus den neuen EWR-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme 
von Malta und Zypern - für zwei Jahre lang die Bestimmungen 
angewendet werden, die für die übrigen Staatsangehörigen gelten. 
Damit wird festgehalten, dass die Staatsangehörigen der neuen EWR- 
Mitgliedstaaten - obwohl sie ab Beitritt zum EWR-Abkommen über die 
EWR-Staatsbürgerschaft verfügen - soweit es um den Zugang zum 
Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und die Wohnsitznahme zur 
Erwerbstätigkeit geht, nicht gemäss den für EWR-Staatsangehörige 
geltenden Bestimmungen behandelt werden. Die genannte Übergangsfrist 
von zwei Jahren kann nach deren Ablauf verlängert werden.
Arbeitnehmende aus den neuen Mitgliedsstaaten, die am Tag des 
Beitritts oder nach dem Beitritt bereits rechtmässig in 
Liechtenstein arbeiten und mindestens für einen ununterbrochenen 
Zeitraum von 12 Monaten zum liechtensteinischen Arbeitsmarkt 
zugelassen waren, haben weiterhin Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn sie 
diesen jedoch freiwillig verlassen, verlieren sie ihre Rechte.
Ersatzanstellung
Die durch die EWR-Erweiterung notwendig gewordene Abänderung der 
Personenverkehrsverordnung wurde auch zum Anlass genommen, die 
Bestimungen über die Ersatzanstellung anzupassen. Bisher konnte 
gemäss Artikel 31 eine Ersatzanstellung dann vorgenommen werden, 
wenn ein EWR-Staatsbürger, der über eine Aufenthalts- oder 
Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein verfügte, ins Ausland 
weggezogen ist, pensioniert wurde oder gestorben ist. In einem 
solchen Falle konnte der Arbeitgeber eine Ersatzanstellung für einen 
anderen EWR-Staatsbürger geltend machen, sofern er die frei 
gewordene Stelle im gleichen Unternehmen wiederbesetzen wollte.
Aufgrund der Bedürfnisse der Arbeitgeber soll diese Möglichkeit, 
auch für Schweizer Staatsangehörige gegeben werden.
Im Unterschied zur jetzigen EWR-Regelung in Artikel 31 soll die 
Ersatzanstellung für Schweizer Staatsangehörige innert drei Monaten 
beantragt werden können. Diese Massnahme ist ein Vorwegnehmen einer 
Regelung, welche auch für EWR-Staatsangehörige im Zuge der 
bevorstehenden, generellen PVO-Revision geplant ist.

Kontakt:

Ausländer- und Passamt
Hans Peter Walch
Tel.: +423/236 61 40

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