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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Die USR II erleichtert die Weiterentwicklung der Personengesellschaften

Bern (ots)

05. Dez 2003 (EFD) Im Rahmen der
Unternehmenssteuerreform II (USR II) wird Gele-genheit bestehen, die 
Rahmenbedingungen der Personengesell-schaften zu verbessern. Dies 
hat der Bundesrat in seiner Antwort auf eine Motion von Nationalrat 
Jacques-Simon Eggly (LP/GE) festgehalten. Er beantragt daher, den 
Vorstoss in ein Postulat umzuwandeln.
Eggly hatte in einer Motion vom 15. September 2003 gefordert, 
Personengesellschaften steuerlich zu entlasten, indem der nicht 
ausgeschüttete Teil des Unternehmensgewinns im Sinne einer Reserve 
vom steuerbaren Geschäftsertrag abgezogen werden soll.
Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme fest, dass Personenunter- 
nehmen in mehrfacher Hinsicht eine andere steuerliche Behandlung als 
Kapitalgesellschaften erfahren. Diese Problematik sei von der 
Experten-kommission für eine rechtsformneutrale 
Unternehmensbesteuerung (ERU) eingehend analysiert worden. Im 
Einklang mit den ERU-Ergeb-nissen habe der Bundesrat die Einführung 
einer rechtsformunab-hängigen Unternehmenssteuer mit all ihren 
Auswirkungen für die Besteuerung der Personengesellschaften unter 
den heutigen nationalen und internationalen Gegebenheiten 
ausgeschlossen.
Vielmehr seien die Rahmenbedingungen der Personengesellschaften 
daher via USR II zu verbessern. Verschiedene Massnahmen, welche die 
Finanzierung, die Unternehmensnachfolge und die Liquidation von 
Personengesellschaften erleichtern, würden in der in Kürze in die 
Vernehmlassung zu schickenden Vorlage berücksichtigt. Diese 
Verbesserungen, so der Bundesrat weiter, würden mit der vom Motionär 
vorgeschlagenen Lösung nicht zwingend umgesetzt, da der Unternehmer 
aus rein steuerlichen Gründen versucht sein könnte, Mittel in seinem 
Unternehmen zu blockieren, ohne sie für die Firmenentwicklung 
einzusetzen. Jeden nicht ausgeschütteten Gewinn zu Lasten der 
Erfolgsrechnung als Einlage in die Reserven zuzulassen, ohne dass 
der Bezug dieser Mittel zur Unternehmung klar hergestellt würde, 
wäre mit den für die Besteuerung von Personengesellschaften 
geltenden Grundsätzen nicht vereinbar und könnte das Gebot der 
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzen.
Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein 
Postulat umzuwandeln.
Auskunft: Jean-Blaise Paschoud, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 323 
52 27.
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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