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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Besserstellung der Grenzgänger geplant

Bern (ots)

05. Dez 2003 (EFD) Grenzgänger können ihre Ansprüche
aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung ihres schweizerischen 
Arbeitgebers nicht am Gericht an ihrem ausländischen Wohnsitz 
einklagen. Nationalrat Meinrado Robbiani (CVP/TI) hatte darum per 
Motion eine Besserstellung verlangt. Diese bedürfe 
staatsvertraglicher Regelung, schreibt der Bundesrat in seiner 
Antwort, eine solche sei im Rahmen der Anpassung des sogenannten 
Lugano-Übereinkommens geplant. Der Bundesrat beantragt, die Motion 
abzulehnen.
Robbiani hatte die Rechtsstellung des Arbeitnehmers mit Wohnsitz im 
Ausland bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der kollektiven 
Krankentaggeldversicherung seines schweizerischen Arbeitgebers 
kritisiert. Anders als die Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz 
könne er diese Ansprüche nicht an seinem Wohnsitz einklagen; er 
müsse dies am Sitz seiner Arbeitgeberfirma oder der 
Versicherungsunternehmung tun. Daran ändert auch das in Kraft 
gesetzte Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen 
Gemeinschaft nichts: Dieses decke nur die soziale 
Krankenversicherung, nicht aber die private 
Krankenzusatzversicherung ab.
Lösung durch das Lugano-Übereinkommen
Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort, dass die vom Motionär 
angestrebte Besserstellung der Grenzgänger im Bereich der privaten 
Krankenzusatzversicherung staatsvertraglicher Regelung bedürfe. Die 
sogenannten "Bilateralen II" würden auch die Privatversicherung 
einschliessen und bis zu einem gewissen Grade auch Grenzgänger- 
Probleme lösen. Die Gerichtsstandsregelung sei jedoch insbesondere 
Gegenstand des Lugano-Übereinkommens . Dieses sehe zurzeit 
tatsächlich nur den Wohnsitzgerichtsstand des Versicherungsnehmers, 
nicht aber den des Versicherten, vor. Das Lugano-Übereinkommen sei 
in Revision und werde voraussichtlich diesen Gerichtsstand 
zusätzlich einführen. Da die Schweiz bereits zu den 
Unterzeichnerstaaten des Lugano-Übereinkommens gehöre, dürfte somit 
auch die Rechtsstellung der Grenzgänger in absehbarer Zeit 
verbessert werden.
Auskunft: 
Kurt Schneiter, Bundesamt für Privatversicherungen, Tel. 031 322 79 
08
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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