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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Nachsendeaufträge: Die Post muss den Tarif ändern

Bern (ots)

Das UVEK hat die Post angewiesen, die Tarife und
Formulare für die Übernahme von Nachsendeaufträgen an das
Datenschutzgesetz anzupassen. Untersagt ein Kunde der Post die
Aufnahme der neuen Adresse in die Datenbank für den kommerziellen
Adressaktualisierungsdienst, darf die Nachsendung maximal doppelt so
viel kosten wie wenn die Adressaktualisierung erlaubt wird. Das UVEK
folgt damit in wesentlichen Punkten einer Empfehlung des Eidg.
Datenschutzbeauftragten.
Die Post bietet Kundinnen und Kunden, die an eine neue Adresse
umziehen, die Übernahme eines «Nachsendeauftrags» an: Gegen Bezahlung
einer Gebühr leitet die Post Sendungen, die noch an das alte Domizil
adressiert sind, an die neue Adresse weiter.
Auf dem heutigen Formularvertrag der Post für diese Aufträge haben
die Kundinnen und Kunden folgende Frage zu beantworten: «Darf dem
Absender, der noch über Ihre alte Adresse verfügt, die neue
Postadresse bekannt gegeben werden?» Antwortet der Kunde mit «Ja»,
beträgt die Gebühr derzeit 10 Franken pro Jahr, im anderen Fall 20
Franken pro Monat. Von jenen Kundinnen und Kunden, welche die
Adressaktualisierung ausschliessen, verlangt die Post somit für einen
Nachsendeauftrag über 12 Monate einen 24 mal höheren Preis als von
jenen, welche die Aktualisierung zulassen.
Das UVEK ist mit dem Eidg. Datenschutzbeauftragten der Auffassung,
dass diese Tarifstruktur das vom Datenschutzgesetz geschützte
Selbstbestimmungsrecht der Postkundschaft über den Umgang mit ihren
Adressen übermässig einschränkt. Die Post darf von jenen Kundinnen
und Kunden, welche sich gegen die Adressaktualisierung aussprechen,
für einen Nachsendeauftrag mit gleicher Laufzeit höchstens doppelt
soviel  verlangen wie von den anderen.
Fragen im Formular transparenter formulieren
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte hatte zudem die Fragestellung im
Formularvertrag als irreführend kritisiert und der Post statt dessen
folgende Formulierung empfohlen: «Darf Ihre neue Postadresse einem
Dritten, der bereits im Besitz Ihrer alten Adresse ist, zur Verfügung
gestellt werden (Adressaktualisierung)?» Tatsächlich stellt die Post
(bzw. ihre Tochtergesellschaft DCL Data Care AG) die neuen Adressen
allen Postkunden zur Verfügung, welche ihre Adressbestände mit Hilfe
der Umzugsdatenbank der Post aktualisieren. Das UVEK weist deshalb
die Post an, das Formular gemäss der Empfehlung des
Datenschutzbeauftragten zu ändern.
Rückforderungen bereits bezahlter Gebühren werden nicht vom UVEK
beurteilt
Nicht entsprochen hat das UVEK hingegen dem Antrag des
Datenschutzbeauftragten, über eine Rückerstattung bereits bezahlter
Gebühren für Nachsendeaufträge zu entscheiden. Zur Begründung
verweist das UVEK auf die Bestimmung im Postgesetz, wonach
Streitigkeiten zwischen der Post und ihrer Kundschaft von den
Zivilgerichten zu beurteilen sind.

Kontakt:

UVEK
Presse- und Informationsdienst
André Schrade, stv. Generalsekretär UVEK,
Tel. +41/31/323 96 40

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