Alle Storys
Folgen
Keine Story von Eidg. Departement des Innern (EDI) mehr verpassen.

Eidg. Departement des Innern (EDI)

Neue AHV-Nummer

(ots)

Ab 2008 soll die bisherige AHV-Nummer durch eine neue, völlig anonyme Nummer ersetzt werden. Das heutige Nummernsystem stösst zum einen an seine Grenzen und genügt zum andern den Anforderungen des modernen Datenschutzes nicht. Denn die heutige Nummer enthält persönliche Merkmale der versicherten Person. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft zur Änderung des AHV-Gesetzes verabschiedet, mit der im Übrigen auch die Verwendung der neuen AHV-Nummer im ganzen System der sozialen Sicherheit geregelt wird.

Das bisherige System der AHV-Nummer hat sich während fast 60 Jahren 
bewährt. Nun stösst es aber an seine Grenzen. Es ist schon bald 
nicht mehr ausreichend, um jeder Person eine eindeutige Nummer 
zuordnen zu können. Ausserdem sind in der heutigen Nummer einfach 
lesbare Angaben über die Versicherten codiert: Geburtstag, -monat 
und -jahr, Geschlecht, Anfangsbuchstabengruppe des 
Geschlechtsnamens, Schweizer/in oder Ausländer/in. Dies genügt den 
heutigen Anforderungen des Datenschutzes nicht.
Daher soll die heutige elfstellige AHV-Nummer ab 2008 durch eine 
neue 13-stellige Nummer ersetzt werden, die keinerlei Rückschlüsse 
auf die versicherte Person zulässt. Auch allen bisher Versicherten 
wird eine neue Nummer zugeteilt. Mit organisatorischen Massnahmen 
wird sichergestellt, dass keine Daten wegen des neuen Nummernsystems 
verloren gehen.
Die Verwendung der AHV-Nummer ist heute gesetzlich nicht 
eingeschränkt und hat sich im Laufe der Zeit weit und 
unkontrollierbar über die AHV hinaus bis in den geschäftlichen und 
privaten Bereich verbreitet. Diese Situation entspricht den 
Anforderungen des Datenschutzes nicht. Ein im Netz der sozialen 
Sicherheit verbreiteter, aber gezielter und kontrollierter Einsatz 
der Nummer würde hingegen grossen Nutzen bieten, indem die 
Koordination in dem dezentralen System deutlich erleichtert würde. 
Die Gesetzesänderung ermöglicht daher zunächst die Verwendung der 
AHV-Nummer als Sozialversicherungsnummer in allen bundesrechtlich 
geregelten Sozialversicherungen.
Darüber hinaus erlaubt die Vorlage aber auch die Verwendung der AHV- 
Nummer im Bereich der privaten Zusatzversicherungen zur 
obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung, der Bundessteuern, 
der Militärverwaltung und bei der ETH. Sie ermöglicht den Kantonen 
und Gemeinden den Einsatz der Nummer im Rahmen der Verbilligung der 
Krankenkassenprämien, der Sozialhilfe, der Steuern und der Bildung. 
Mit dieser Ermächtigung werden nicht nur Auflagen in Bezug auf den 
Datenschutz verbunden, sondern auch Massnahmen zur Sicherstellung 
der Kontrolle über die verwendeten Sozialversicherungsnummern.
Die Gesetzesänderung enthält ferner eine Klausel, die definiert, 
unter welchen Bedingungen die AHV-Nummer über den beschriebenen, 
klar definierten Kreis hinaus verwendet werden darf. Voraussetzung 
ist primär, dass jeweils eine besondere gesetzliche Grundlage dafür 
geschaffen wird. Damit wird die demokratische Kontrolle über jede 
weitere Verwendung der AHV-Nummer explizit gewährleistet. So legt 
z.B. der vom Bundesrat verabschiedete Gesetzesentwurf über die 
Harmonisierung amtlicher Personenregister fest, wie die neue AHV- 
Nummer in Personenregistern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene 
zu führen ist.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:	031 322 92 11
	Harald Sohns
	stv. Informationschef
	Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen:     - Zusatzinformationen
Informationen zur Codierung der heutigen AHV-Nummer: 
www.ahv-iv.info / Merkblätter/Verschiedene Informationsdokumente/Die 
Versichertennummer
Hintergrund: "Die Gründe für die neue Versichertennummer" 
www.ahv-iv.info - "NNSS - Neue AHV-Nummer")
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV 
unter www.bsv.admin.ch
Zusatzinformationen
Versicherte brauchen nichts zu unternehmen, Arbeitgebende werden 
rechtzeitig informiert Die Versicherten müssen wegen der neuen 
AHV-Nummer grundsätzlich nichts unternehmen. Sie werden durch die 
Organe von AHV und IV oder allenfalls von ihren Arbeitgebenden zum 
gegebenen Zeitpunkt aktiv informiert. Ansprechpartner für die 
Versicherten ist deren Ausgleichskasse.
Die Arbeitgebenden werden rechtzeitig von ihren Ausgleichskassen 
informiert, so dass sie sich vorbereiten und die notwendigen 
Anpassungen in ihren Personaladministrationssystemen vornehmen 
können. In diesem Zeitraum werden sie auch mit den neuen AHV-Nummern 
ihrer Angestellten versorgt. Ansprechpartner für die Arbeitgebenden 
ist deren Ausgleichskasse.
Merkblatt "Neue AHV-Nummer" Bei den Ausgleichskassen ist ein 
Merkblatt erhältlich, das auf die wesentlichen Fragen die zur Zeit 
möglichen Antworten gibt. Das Merkblatt "Neue AHV-Nummer" wird von 
der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt 
für Sozialversicherung herausgegeben. Die Versicherten und 
Arbeitgebenden beziehen es am besten bei ihrer Ausgleichskasse. Es 
steht auch im Internet zur Verfügung: www.ahv-iv.info ("NNSS - Neue 
AHV-Nummer").
Das Projekt NNSS (Nouveau numéro de sécurité sociale) Die Einführung 
der neuen AHV-Nummer bedingt umfangreiche Arbeiten der 
Durchführungsstellen von AHV und IV. Um die notwendigen 
organisatorischen und technischen Anpassungen umfassend 
vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen, wurde die 
Projektorganisation NNSS ins Leben gerufen. Seit über einem Jahr 
(nach Vor- und Konzeptarbeiten verschiedener Organe in den Jahren 
zuvor) wird im Rahmen von NNSS in sieben spezialisierten 
Untergruppen gearbeitet. Beteiligt sind die Ausgleichskassen 
(kantonale und jene der Branchenverbände), die IV-Stellen, die 
Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) sowie das Bundesamt für 
Sozialversicherung (BSV).

Weitere Storys: Eidg. Departement des Innern (EDI)
Weitere Storys: Eidg. Departement des Innern (EDI)
  • 23.11.2005 – 11:55

    Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Registerharmonisierung

    (ots) - Der Bundesrat hat die Botschaft und den Gesetzesentwurf über die Harmonisierung amtlicher Personenregister verabschiedet und dem Parlament weitergeleitet. Ziel der Vorlage sind Vereinfachungen bei der Nutzung von Registerdaten durch die Statistik und beim gesetzlich geregelten Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern des Bundes und der Kantone. Die Vorlage leistet damit auch einen Beitrag zur ...