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Eidg. Justiz und Polizei Departement (EJPD)

EJPD: Revision des Waffengesetzes - Der Bundesrat nimmt die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis, weiteres Vorgehen noch offen

(ots)

11.03.2005. Der Bundesrat hat beschlossen, mit den weiteren Arbeiten zur Revision des Waffengesetzes bis zum Entscheid über die Annahme und Umsetzung von Schengen zuzuwarten. Erst danach will er entscheiden, ob und in welchem Umfang die Revision fortgesetzt wird.

Die Umsetzung der in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz 
und der Europäischen Union (Bilaterale II) enthaltenen Schengener 
Waffenrichtlinie deckt sich mit einigen wichtigen Zielen der 
Revisionsvorlage. Ob und in welchem Rahmen die Revision des 
Waffengesetzes nach dem Entscheid über die Bilateralen II 
fortgesetzt werden soll, bleibt vorerst offen. Ihre Harmonisierung 
soll in Kenntnis des definitiven Schengen-Entscheids erfolgen.
Vernehmlassung ausgewertet
Die im Rahmen der Revision des Waffengesetzes durchgeführte 
zweiteilige Vernehmlassung wurde ausgewertet. Rund 1400 
Vernehmlasser äusserten sich teilweise kontrovers zu den 
vorgeschlagenen Neuerungen und zur Idee eines zentralen 
Schusswaffenregisters.
Ein Teil der politischen Parteien und der Kantone stehen dem Entwurf 
grundsätzlich positiv gegenüber. Bei den Schützen und 
Waffensammlern, der FDP, der SVP, der EDU sowie bei den Kantonen 
Appenzell-Innerrhoden und Glarus hingegen stösst der Entwurf auf 
Ablehnung. Im Zentrum der Kritik steht die Kompetenzverschiebung 
zugunsten des Bundes im Bewilligungswesen, die vorgeschlagenen 
Weisungsbefugnisse des Bundes sowie das Verbot für einige 
Waffenarten.
Vereinbarkeit mit Schengen in wichtigen Punkten
Die nationalen Bedürfnisse zur Anpassung des Waffengesetzes decken 
sich in wichtigen Punkten mit den Anforderungen der Schengener 
Waffenrichtlinie. So würde beispielsweise die 
Waffenerwerbsscheinspflicht nicht nur beim Erwerb einer Waffe im 
Fachhandel, sondern auch bei Handänderungen unter Privatpersonen 
gelten.
Für bestimmte Waffenarten (Seriefeuerwaffen, Granatwerfer, als 
harmlose Gegenstände getarnte Feuerwaffen) würde ein Besitzverbot 
eingeführt. Feuerwaffen dürften nur in Verkehr gebracht werden, wenn 
sie mit individuellen Markierungen versehen sind. Dadurch soll die 
Rückverfolgung von Tatwaffen erleichtert werden.
Lücken bleiben
Auch nach einer Umsetzung von Schengen würde eine gesetzliche 
Grundlage für den Datenaustausch zwischen zivilen und militärischen 
Behörden über die Waffenabgabe weiterhin fehlen. Zudem bleiben die 
Softair- und Imitationswaffen von Schengen nicht erfasst, eine 
Erwerbs- und Tragbeschränkung für diese Gegenstände müsste in einer 
eigenen Revision erfolgen. Keine gesetzliche Grundlage hätte auch 
die von den Kantonen geforderte nationale Stelle zur Auswertung von 
Schusswaffenspuren.
Weitere Auskünfte:
Jürg Siegfried Bühler, fedpol, Dienst für Analyse und 
Prävention,Tel. 031 322 36 07

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