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Staatskanzlei Luzern

Bekämpfung der Schwarzarbeit: Dienststelle Wirtschaft und Arbeit ist Kontrollorgan

Luzern (ots)

Am 1. Januar 2008 tritt das Bundesgesetz über
Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft. Im Kanton
Luzern wird die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira) als
Kontrollorgan fungieren und die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen
Aufgaben erfüllen.
Die Dienststelle wira ist bereits für die Kontrolle nach dem
Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in
die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und
flankierende Massnahmen (Entsendegesetz) zuständig. Da die Kontroll-
und Vollzugsaufgaben zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eng mit dem
Thema flankierende Massnahmen verbunden sind, kann die Dienststelle
wira Synergien und das vorhandene Know-how nutzen. Vermieden werden
so auch Doppelspurigkeiten. Die Betriebe werden nicht mit
Mehrfachkontrollen durch verschiedene Instanzen belastet.
Die Dienststelle wira wird als Kontrollorgan eng mit den
paritätischen Kommissionen der Branchen beziehungsweise deren
Kontrollorganen zusammenarbeiten. Vorgesehen sind
Kontrolldelegationen, wie sie bereits im Rahmen der flankierenden
Massnahmen bestehen. Die Dienststelle wira sorgt für die Koordination
der Kontrollen und der beteiligten Stellen. Aktiv wird das
Kontrollorgan nur auf Verdacht hin, sei es durch Meldungen oder
Anzeigen von Dritten oder aufgrund der Arbeitsmarktbeobachtung durch
die Tripartite Kommission Arbeitsmarkt, welche auch die Einhaltung
der orts-, berufs- oder branchenüblichen Mindestlöhne und
Arbeitsbedingungen überwacht.
Die Dienststelle wira ist im Kanton Luzern auch die für allfällige
Sanktionen zuständige Behörde. Gemäss Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit, kann ein wegen schwerwiegender oder wiederholter
Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss
Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilter
Arbeitgeber bis zu fünf Jahren von künftigen Aufträgen des
öffentlichen Beschaffungswesens auf kommunaler, kantonaler und
eidgenössischer Ebene ausgeschlossen werden. Auch können ihm während
höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.
Die Schwarzarbeit verursacht einen erheblichen
volkswirtschaftlichen Schaden. Sie gefährdet den Arbeitnehmerschutz,
führt zu Wettbewerbsverzerrungen in den Wirtschaftsbranchen und
schädigt die Sozialwerke. Mit dem im neuen Bundesgesetz gegen die
Schwarzarbeit vorgesehenen verstärkten Kontrollkompetenzen und
verschärften Sanktionsmöglichkeiten kann die Schwarzarbeit wirksam
bekämpft werden.

Kontakt:

Hans Hofstetter
Leiter Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
Tel.: +41/41/228'61'71

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