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Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD)

EVD: Anpassung der Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone, Aufhebung der Massnahmen gegenüber Libyen

Bern (ots)

Der Bundesrat hat am 15. Oktober 2003 Änderungen an
den Sanktionsverordnungen gegenüber Myanmar und Sierra Leone sowie 
die Aufhebung der Sanktionsmassnahmen gegenüber Libyen beschlossen. 
Die Sanktionsmassnahmen gegenüber Myanmar wurden verschärft. In 
Ergänzung zum bestehenden Rüstungsgüterembargo ist neu auch die 
Gewährung von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit 
solchen Gütern verboten. Zudem wurde die Liste der Personen, gegen 
welche sich die Finanzsanktionen und die Ein- und Durchreisesperre 
richten, auf 270 Namen erweitert. Entsprechende Massnahmen sind in 
der EU im Juni dieses Jahres in Kraft getreten. Personen und 
Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen 
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, 
müssen diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) 
unverzüglich melden. Bisher wurden dem seco keine gesperrten Gelder 
gemeldet.
Nachdem der UNO-Sicherheitsrat beschlossen hatte, das Importverbot 
für Rohdiamanten aus Sierra Leone nicht zu verlängern und Sierra 
Leone mittlerweile Teilnehmer am Internationalen 
Zertifizierungssystem für Rohdiamanten (Kimberley Process) ist, hat 
der Bundesrat beschlossen, die entsprechende Bestimmung aus der 
Verordnung über Massnahmen gegenüber Sierra Leone zu streichen. 
Diese Gelegenheit wurde auch dazu benutzt, um die UNO-Liste der von 
Reisesanktionen betroffenen Personen als Anhang in die Verordnung 
aufzunehmen. Somit bestehen zur Zeit ein Rüstungsgüterembargo sowie 
Reisesanktionen gegenüber diesem Staat.
Gleichzeitig wurde die bereits seit dem 8. April 1999 sistierte 
Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen in Anlehnung an die am 
12. September 2003 durch den UNO-Sicherheitsrat verabschiedete 
Resolution 1506 (2003) aufgehoben. Dies wurde möglich, nachdem die 
libysche Regierung die Verantwortung für die Handlungen libyscher 
Amtsträger im Zusammenhang mit dem Attentat von Lockerbie sowie 
demjenigen auf die UTA Maschine über Niger übernommen, sich zur 
Zahlung einer Entschädigung bereit erklärt, seinen Verzicht auf 
Terrorismus bekannt gegeben sowie die Zusage abgegeben hatte, jedem 
weiteren Ersuchen um Informationen im Zusammenhang mit der 
Untersuchung Folge zu leisten.
Die Verordnungstexte sowie die dazugehörigen Namenslisten von 
sanktionierten Personen sind auf der Internetseite des seco abrufbar 
(www.seco.admin.ch, > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos).
Auskünfte:
Othmar Wyss,
seco,
Exportkontrollen und Sanktionen,
Tel. 031 324 09 16

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