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Eidg. Finanz Departement (EFD)

EFD: Mehrwertsteuer: Effektenhändler mit Banken und Sparkassen gleichstellen

Bern (ots)

26. Nov 2003 (EFD) Auf Grund des Börsengesetzes sind
im Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) die Effektenhändler dem gleichen 
Geheimnisschutz zu unterstellen wie die Banken und Sparkassen. Dies 
hat der Bundesrat in seiner heutigen Antwort auf eine Motion von 
Ständerat Hans-Rudolf Merz (FDP/AR) festgehalten. Er beantragt 
daher, den Vorstoss gutzuheissen.
Merz hatte in einer Motion vom 29. September 2003 gefordert, 
Effektenhändler im MWSTG dem gleichen Geheimnisschutz zu 
unterstellen wie die Banken und Sparkassen.
Der Bundesrat ist mit dem Vorstoss einverstanden und bereit, die 
Motion entgegenzunehmen. Nachdem das Börsengesetz einen dem 
Bankgeheimnis der Banken und Sparkassen entsprechenden Schutz des 
Berufsgeheimnisses bei den Effektenhändlern eingeführt hat, lässt 
sich eine Ungleichbehandlung dieser beiden Gruppen von 
Finanzakteuren auch im Rahmen der Mehrwertsteuer nicht mehr 
begründen.
Die Gleichstellung der Effektenhändler mit den Banken und Sparkassen 
hat zur Folge, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im 
Rahmen einer Kontrolle auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses der 
Effektenhändler verpflichtet ist. Die ESTV darf die im Zusammenhang 
mit der Buchprüfung bei Effektenhändlern gemachten Feststellungen 
betreffend Dritte (= Kunden) ausschliesslich für die Durchführung 
der Mehrwertsteuer verwenden. Sie ist jedoch weiterhin berechtigt, 
die
Buchhaltungsunterlagen der Effektenhändler in Bezug auf die 
mehrwertsteuerrelevanten Tatbestände umfassend zu prüfen.
Auskunft: Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel.: 031 325 77 40 
(bis 1400).
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
Bundesgasse 3
CH-3003 Bern
http://www.efd.admin.ch

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