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Bundesgericht bestätigt freie Wahl des Messdienstleisters

Wallisellen (ots)

Das Bundesgericht bestätigt in seinem wegweisenden Urteil vom 14.07.2017, dass im Bereich der Messdienstleistungen eine freie Wahl der Anbieter herrschen und somit der Markt und Wettbewerb spielen solle. Damit verwirft es die Argumentationen vorangegangener Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der ElCom mit deutlichen Worten: «Nicht die Liberalisierung bzw. die Zulassung von Wettbewerb, sondern im Gegenteil die Einschränkung von Wirtschaftsfreiheit und des Wettbewerbs bedarf einer verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlage.»

Wirtschaftsfreiheit und freie Wahl

Gemäss dem Bundesgerichtsurteil muss es den Produzenten grundsätzlich erlaubt sein, Dritte mit der Durchführung von sogenannten Lastgangmessungen zu beauftragen. Die Messdatenerhebung falle nicht unter das von den Gegnern vorgebrachte Ausschliesslichkeitsrecht der Netzbetreiber. Es gelte vielmehr die Wirtschaftsfreiheit, namentlich die freie Wahl des Vertragspartners durch den Produzenten. Swiss Metering sieht hohes finanzielles Einsparpotenzial für Stromerzeuger und auch Endkunden

«Jetzt herrscht Rechtssicherheit», freut sich Valentin Gerig, Co-Beschwerdeführer und CEO der Messdienstleisterin Swiss Metering AG, über das Bundesgerichtsurteil vom 14.07.2017. «Das Bundesgerichtsurteil erlaubt Swiss Metering AG nun einen verbindlichen Auftritt im Markt.» Denn das finanzielle Einsparpotenzial gerade für Stromerzeuger mit einer so genannten Lastgangmessung sei bei eigener Wahl des Messdienstleisters beträchtlich.

Swiss Metering bietet Verbrauchern und Erzeugern elektrischer Energie für Lastgangmessungen und Zählerbetrieb günstige Messdienstleistungen an. Angesprochen werden Erzeuger erneuerbarer Energie mit mehr als 30 kWp Anschlussleistung und freie Stromkunden mit mehr als 100 MWh Energieverbrauch pro Standort und Jahr. Das Unternehmen leistet damit einen Beitrag für eine effiziente Energieversorgung und die Energiewende in der Schweiz.

Vorgeschichte

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) hatte 2015 eine Beschwerde eines Landwirts aus Graubünden gegen die Repower AG abgewiesen. Er wollte die vorgeschriebenen Lastgangmessungen seiner PV-Anlagen durch die deutlich günstigere Swiss Metering AG vornehmen lassen. Repower verweigerte aber die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters. Die Beschwerdeführer vertraten jedoch stets die Auffassung, dass es keine genügende gesetzliche Grundlage dafür gibt, Endverbraucher oder Produzenten ohne deren Zustimmung zu zwingen, Messdienstleistungen vom lokalen Netzbetreiber beziehen zu müssen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hat nun in seiner abschliessenden Beurteilung vom 14.07.2017 beide vorangegangenen Entscheide in deutlichen Worten verworfen.

Kontakt:

Dr. Valentin Gerig, Swiss Metering AG, +41 44 830 77 72