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Media Service: Radionachrichten trotz Fehler sachgerecht

Bern (ots)

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen eine Nachrichtensendung von Radio DRS 1 abgewiesen. Die falsche Bezeichnung der Hauptstadt Israels hat die Meinungsbildung der Zuhörenden zum eigentlichen Thema des Beitrags, einer Gedenkveranstaltung in Tel Aviv für Jizchak Rabin, nicht beeinträchtigt.

Am 28. Oktober 2012 strahlte Radio DRS 1 (heute Radio SRF 1) in den "Nachrichten" von 9 Uhr die folgende Meldung aus: "In Israels Hauptstadt Tel Aviv haben Zehntausende der Ermordung von Ministerpräsident Jizchak Rabin vor 17 Jahren gedacht. Die Veranstaltung stand unter dem Motto 'Kampf für die Demokratie'. Rabin war 1995 von einem israelischen Rechtsextremisten auf einer Friedenskundgebung erschossen worden. Rabin setzte sich für einen Frieden zwischen Israel, den Palästinensern und den arabischen Nachbarn ein und erhielt dafür den Nobelpreis."

In der gegen den Beitrag erhobenen Beschwerde wurde die falsche Bezeichnung von Tel Aviv als Hauptstadt Israels gerügt. Dabei habe es sich nicht um ein blosses Versehen gehandelt, sondern um eine bewusste Parteinahme gegen den Staat Israel hinsichtlich des im Nahostkonflikt umstrittenen Status von Jerusalem, der Hauptstadt von Israel. Die Nachrichtensendungen von Radio DRS seien in Nahostfragen generell nicht ausgewogen und tendenziös, zum Nachteil von Israel.

Die UBI hielt in ihrer Beurteilung fest, dass die beanstandete Nachrichtenmeldung einen Fehler aufweist, indem Tel Aviv als Hauptstadt Israels bezeichnet wird. Thema des Beitrags bildete jedoch die Gedenkveranstaltung für den ehemaligen israelischen Ministerpräsidenten Jizchak Rabin. Die eigentlichen Fakten zu diesem Ereignis wurden korrekt vermittelt. Die ausgestrahlte Nachrichtenmeldung lässt auch nicht den Schluss zu, die falsche Hauptstadtbezeichnung stelle eine bewusste Parteinahme gegen den Staat Israel zum Status von Jerusalem dar. Weder der Tonfall der Nachrichtensprecherin bei der falschen Bezeichnung noch die Meldung insgesamt weisen auf eine entsprechende Absicht hin. Entscheidend für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist ohnehin, welche Wirkung eine Sendung auf das Publikum hat und nicht der Wille der verantwortlichen Redaktion. Die kurze Nachrichtenmeldung über die Gedenkveranstaltung in Tel Aviv war nicht geeignet, die Meinungsbildung der Zuhörenden zum Status von Jerusalem zu beeinflussen. Da sich die Zuhörenden zum eigentlichen Thema des Beitrags eine eigene Meinung haben bilden können, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

Die UBI hat aus diesen Gründen die Beschwerde einstimmig abgewiesen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. Nicht eingetreten ist die UBI auf die Rüge, dass Radio DRS in Sendungen zum Nahostkonflikt generell tendenziös berichte und die Sichtweise des Staats Israels nicht angemessen zum Ausdruck komme. Eine entsprechende Rüge könnte die UBI nur prüfen, wenn das ganze Programm oder zumindest eine Vielzahl von einschlägigen Sendungen Gegenstand einer Beschwerde bilden würden.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.

Kontakt:

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Pierre Rieder, Leiter Sekretariat
Postfach 8547
3001 Bern
Tel. 031 322 55 38/33
Fax 031 322 55 58
http://www.ubi.admin.ch

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