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Schweizer Presserat: Beschwerde gegen "NZZ am Sonntag" abgewiesen
Wahrheitsgetreue Berichterstattung über ein Fussballspiel der Schweizer Nationalmannschaft

Bern (ots)

Parteien: X. c. "NZZ am Sonntag"

Themen: Wahrheit / Quellen / Trennung Fakten und Kommentar / Unabhängigkeit / Opferschutz / Berichtigung

Beschwerde abgewiesen

Zusammenfassung

Die "NZZ am Sonntag" hat mit ihrem Artikel "Er kann es nicht lassen" nicht gegen die Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten verstossen. Im Artikel wird das Verhalten des Captains der Schweizer Fussballnationalmannschaft, Granit Xhaka, während des WM-Gruppenspiels gegen Serbien thematisiert. Xhaka hatte sich im Spiel vom 3. Dezember 2022 in seinen Schritt gelangt und ein Trikot mit dem Namen des Spielers Ardon Jashari verkehrt herum übergestreift. Der Presserat hatte im Wesentlichen zu prüfen, ob die Redaktion mit dem Artikel ihre Pflicht zur Wahrheitssuche verletzt hat oder nicht. Der Autor habe nicht nur unterschlagen, welche Stimmung im Stadion herrschte, sondern vor allem wahrheitswidrig berichtet. Moniert worden war explizit, die Redaktion habe die Umstände des Ablebens von Adem Jashari falsch dargestellt. Wie im Artikel dargelegt, wird der Name Jashari nicht nur mit einem Fussballspieler in Verbindung gebracht, sondern in Serbien und Albanien vielmehr mit Adem Jashari assoziiert, der je nach Standpunkt als Volksheld oder Terrorist angesehen wird.

Tatsächlich war die Schilderung des Todes von Adem Jashari im Artikel ungenau. Online hat die "NZZ am Sonntag" dies korrigiert und am Ende des Textes auf diese Korrektur hingewiesen. Der Presserat hält fest, dass es in einem Artikel nicht immer möglich ist - gerade, wenn es wie nach einem Fussballspiel schnell gehen muss -, sämtliche bekannten Fakten mit Quellen zu unterlegen. Zudem hatte der Autor, anders als bemängelt, sehr wohl auf die aufgeheizte Stimmung im Stadion hingewiesen. Vor allem aber waren die Umstände der Tötung von Adem Jashari nicht der Kern des Artikels. Thema war Xhakas Verhalten auf dem Platz. Der Presserat hat die Beschwerde abgewiesen.

www.presserat.ch/complaints/39_2023

Weitere Stellungnahmen:

Auf der Website des Presserats sind zudem die Stellungnahmen 37 bis 49/2023 veröffentlicht worden.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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