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Presserat rügt "Beobachter": Hinweisen nicht nachgegangen (Stellungnahme 72/2020)

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Bern (ots)

Parteien: X. c. "Beobachter"

Themen: Wahrheitspflicht / Quellenbearbeitung / Anhörung / Berichtigung / Identifizierung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Wer jemandem vorwirft, Geld hinterzogen und damit den finanziellen Niedergang eines Geschäfts verschuldet zu haben, erhebt einen "schweren Vorwurf" im Sinne des Journalistenkodex. Um fair darüber zu berichten, müssen Quellen nachgeprüft und die beschuldigte Person angehört werden.

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen den "Beobachter" teilweise gutgeheissen. In einem im April online und später in der gedruckten Ausgabe veröffentlichten Artikel über mehrere Entlassungen beim Berner Heimatwerk wurde behauptet, diese Genossenschaft sei finanziell in Schieflage geraten, weil eine frühere Geschäftsführerin Geld hinterzogen habe. Dafür wird ein "Insider" der Genossenschaft als einzige Quelle genannt. Das reicht nicht: Die Entlassung von elf Mitarbeiterinnen und eine Liquidation verursacht zu haben ist ein schwerer Vorwurf, der eine Anhörung nötig gemacht hätte, selbst wenn die Beschuldigte für ein breites Publikum nicht unmittelbar identifizierbar war. Hinzu kommt, dass die Redaktion nach der ersten Publikation von der Betroffenen darauf aufmerksam gemacht worden war, dass erstens die Summe der Geldhinterziehung (wenn überhaupt) so gering sei, dass diese gar keine Ladenschliessung hätte zur Folge haben können und dass, zweitens, die angebliche Liquidation gar nicht stattgefunden habe. Diese Hinweise hätte der "Beobachter" vor der zweiten Publikation sorgfältig überprüfen müssen.

Der Presserat kommt zum Schluss, dass der "Beobachter" damit den Journalistenkodex hinsichtlich der Wahrheitssuche, der Quellenarbeit und der Anhörungspflicht verletzt hat.

Pressekontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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