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Media Service: Vierfachmörder Rupperswil: Presserat rügt «Blick» wegen Namensnennung (Stellungnahme 30/2019)

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Bern (ots)

Parteien: X. und Y. c. «Blick»/«Blick.ch»

Themen: Schutz der Privatsphäre / Identifizierung / Gerichtsberichterstattung / Unschuldsvermutung und Resozialisierung

Beschwerde im Wesentlichen gutgeheissen

Zusammenfassung

Der Presserat hat zwei Beschwerden gegen «Blick» und «Blick.ch» gutgeheissen. Im Nachgang des Berufungsprozesses im Fall Rupperswil von Mitte Dezember 2018 veröffentlichten diese den Nachnamen des Vierfachmörders Thomas N. Damit haben sie den Journalistenkodex verletzt.

Am 14. Dezember 2018 veröffentlichten «Blick» und «Blick.ch» einen Artikel über Thomas N. Darin argumentieren sie, warum sie den Vierfachmörder von Rupperswil ab sofort beim vollen Namen nennen. Zum einen habe seine Verteidigerin den Nachnamen nach Abschluss des Berufungsprozesses vom Vortag genannt, womit das gleiche Recht auch für die Öffentlichkeit gelte. Zum anderen sei der Name viel zu lange abgekürzt worden, der Täter habe sein Recht auf Persönlichkeitsschutz verwirkt. Ausserdem publizierte «Blick.ch» ein unverpixeltes Bild von Thomas N. im Polizeiauto.

Der Presserat bestreitet nicht, dass der Vierfachmord von Rupperswil als aussergewöhnlich schweres Verbrechen in die Schweizer Kriminalgeschichte einging. Es bestand ein grosses öffentliches Interesse am Fall und damit verbunden am Mörder. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung. Nach Beurteilung des Presserats besteht ein solches nicht. Ein Mörder und seine Angehörigen, die vom Gerichtsbericht betroffen sind, haben ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ungeachtet der Abscheulichkeit der Tat. Der Betroffene darf grundsätzlich nicht identifiziert werden.

Der Presserat begrüsst den Entscheid sämtlicher Schweizer Medien, also auch des «Blick», den Nachnamen von Thomas N. bis zum Berufungsprozess konsequent abzukürzen. Sie nehmen damit Rücksicht auf eine allfällige, zugegebenermassen eher theoretische Resozialisierung und insbesondere auf dessen Familie. Die Berichterstattung bis zum 13. Dezember 2018 zeigt, dass die Information der Öffentlichkeit über die Aufklärung eines Kapitalverbrechens oder ein entsprechendes Gerichtsurteil nicht zwingend eine identifizierende Berichterstattung implizieren muss. Mit der Namensnennung stellen «Blick» und «Blick.ch» den Mörder und damit auch seine Familie unnötig an den Pranger. Keine der im Journalistenkodex aufgeführten Ausnahmen, die eine Namensnennung und/oder identifizierende Berichterstattung erlauben würden, ist erfüllt. Damit hat die Redaktion den Journalistenkodex verletzt.

Mit dem Bild des Täters im Polizeiauto hat «Blick.ch» dessen Privatsphäre knapp nicht verletzt. Sein Gesicht ist nur klein und undeutlich erkennbar, auch weil der Rückspiegel des Autos einen Teil davon verdeckt. Damit war Thomas N. kaum identifizierbar.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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