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Media Service: Schweizer Presserat: Zu viele Angaben machen kenntlich; Stellungnahme 6/2018

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Bern (ots)

Parteien: X. c. «Blick»

Thema: Privatsphäre / Identifizierung / Unschuldsvermutung

Beschwerde teilweise gutgeheissen

Zusammenfassung

Presserat zu Gerichtsbericht

Zu viele Angaben machen kenntlich

Wie viele Angaben über eine Person, über die man nicht identifizierend berichten darf, sind in einem Artikel zulässig? Und: Ob ein Urteil rechtskräftig ist oder nicht, ist zwingend anzugeben.

Die Frage und die Feststellung ergaben sich aus einer Beschwerde beim Schweizer Presserat über die Berichterstattung zum Filmer X. «Blick» hatte berichtet, X. müsse vor Gericht erscheinen, weil ihm vorgeworfen werde, er habe ein Kind vergewaltigt und sexuell genötigt. In einem ersten Artikel berichtete «Blick» über die Vorwürfe und beschrieb X. als bekannte Figur der Schweizer Filmszene. «Blick» nannte den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens, das Alter, die Herkunftsregion, die jetzige Wohnregion und einige Facts aus dem Filmschaffen von X. Dazu publizierte die Zeitung ein Bild von X., bei dem ein Balken die Gesichtspartie abdeckte. Die Angaben ermöglichen in der Summe die Identifizierung von X. Da dafür kein öffentliches Interesse bestand, befand der Presserat, dass «Blick» die Richtlinie 7.2 (Identifizierung) verletzte. Später berichtete das Blatt über das Urteil gegen X. Dabei wies «Blick» nicht darauf hin, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Dieser Hinweis war jedoch zwingend. «Blick» hat daher auch die Richtlinie 7.4 zur Unschuldsvermutung verletzt.

Kontakt:

Schweizer Presserat
Conseil suisse de la presse
Consiglio svizzero della stampa
Ursina Wey
Geschäftsführerin/Directrice
Rechtsanwältin
Münzgraben 6
3011 Bern
+41 (0)33 823 12 62
info@presserat.ch
www.presserat.ch

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