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Deutscher Ring Sach und Deutscher Ring Leben gehen von baldiger Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus

Hamburg (ots)

Die Deutscher Ring Sachversicherungs-AG (DR Sach)
und die Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG (DR Leben) gehen von 
einer schnellen Aufhebung der einstweiligen Verfügung aus, mit der 
das Hamburger Landgericht die Bestellung der Vorstände von DR Sach 
und DR Leben zu Geschäftsführern der Deutscher Ring 
Beteiligungsholding GmbH untersagt hat.
Ein Unternehmenssprecher der DR Sach und DR Leben sagte: "Bei der 
einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige 
Eilentscheidung, die das Gericht auf Basis einer einseitigen Anhörung
der Rechtsansichten des DR Kranken erlassen hat. Mit der 
Vereinheitlichung der Führung der Bâloise-Deutschlandeinheiten hat 
das nichts zu tun. Es geht lediglich um die Geschäftsführung der 
Beteiligungsholding. Aus unserer Sicht sollten wir als 
Mehrheitseigentümer in der Geschäftsführung der Beteiligungsholding 
angemessen vertreten sein. Gegen die Entscheidung des Gerichts haben 
wir bereits Rechtsmittel eingelegt. Wir gehen davon aus, dass es 
daraufhin zu einer baldigen Aufhebung der einstweiligen Verfügung 
kommt. Auf die Bestandsaufnahme und die nächsten Schritte, die sich 
daraus ergeben, hat die einstweilige Verfügung keinerlei 
Auswirkungen."
Hintergrundinformationen
Die Deutscher Ring Beteiligungsholding GmbH gehört zu 55% der DR 
Leben, zu 10% der DR Sach und zu 35% dem DR Kranken. Die Holding ist 
an diversen Gesellschaften beteiligt, u.a. an der OVB (36%), Roland 
Rechtsschutz (60%), Zeus (100%) und der DRMM Maklermanagement AG 
(100%). Derzeit sind die Herren Dr. Roland Helbing und Dr. Wolfram 
Nicolai Geschäftsführer der Beteiligungsholding. Beide verfügen auch 
über einen Anstellungsvertrag der DR Leben. Am Montag, den 8.12.2008 
sollte die Gesellschafterversammlung der Deutscher Ring 
Beteiligungsholding GmbH die Vorstände von DR Sach und DR Leben zu 
weiteren Geschäftsführern der Beteiligungsholding bestellen. Dabei 
handelt es sich um die Herren Dr. Frank Grund, Clemens Fuchs, 
Hubertus Ohrdorf und Dr. Christoph Wetzel.
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um einen 
vorläufigen Eilentscheid eines Gerichts auf Grundlage einer 
einseitigen Anhörung der Rechtsansichten einer Partei. Dies ist keine
endgültige Entscheidung. Nach der Einlegung eines Widerspruchs ist 
das Gericht gehalten, auch die Argumentation der anderen Seite zu 
hören und eine erneute Entscheidung zu treffen.
Pressekontakt:

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Kirstin Zeidler
Abteilungsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ludwig-Erhard-Straße 22
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