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Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM)

Gewinnspielsatzung gilt
Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Regelungen der Landesmedienanstalten in wesentlichen Teilen

Stuttgart (ots)

Der Vorsitzende der Kommission für Zulassung und
Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK), Thomas Langheinrich, 
kommentiert in einer ersten Reaktion das Urteil des Bayerischen 
Verwaltungsgerichthofes: "Die Richter haben im Wesentlichen die 
Gewinnspielsatzung bestätigt und damit alle Vorgaben der 
Landesmedienanstalten zu Jugendschutz, Transparenz und 
Hinweispflichten. Damit hat die ZAK nach wie vor ein gutes Regelwerk 
an der Hand, um den Verbraucherschutz bei den Gewinnspielen sicher zu
stellen", so Langheinrich.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat heute durch Urteil vom 
28. Oktober 2009 die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten in 
ihren wesentlichen Teilen bestätigt, darunter auch das Verbot der 
Irreführung und der Vorspiegelung von Zeitdruck.
Aufgehoben wurde von den Richtern nur die zeitliche Begrenzung der
Gewinnspiele auf höchstens drei Stunden und die Verpflichtung, 
spätestens alle 30 Minuten einen Anrufer mit der Aussicht auf einen 
Gewinn durchzustellen. Weitere Korrekturen der Verwaltungsrichter 
betreffen die Protokollierungs- und Nachweispflichten der 
Gewinnspielanbieter.
"Das Urteil bedeutet, dass die unter anderem gegen 9Live 
verhängten Bußgelder grundsätzlich rechtens sind und entsprechende 
Bescheide demnächst verschickt werden können", stellt der 
ZAK-Vorsitzende klar.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht hatte Mitte Oktober 
insgesamt 95.000 Euro an Bußgeldern gegen 9Live verhängt, weil der 
Sender gegen Regelungen der Gewinnspielsatzung verstoßen hatte. 
Bereits im September waren Bußgelder gegen Sat.1 und Das Vierte 
ausgesprochen worden.
Die Gewinnspielsatzung war von der Gesamtkonferenz der 
Landesmedienanstalten im November 2008 auf den Weg gebracht und von 
den Gremien der 14 deutschen Medienanstalten einzeln beschlossen 
worden. Sie gilt seit Ende Februar 2009.
Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der vor einem Jahr in 
Kraft getretene 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die 
Landesmedienanstalten ermächtigt, verbindliche Regelungen für 
Gewinnspiele aufzustellen und bei Verstößen Bußgelder bis zu 500.000 
Euro zu verhängen.

Pressekontakt:

Axel Dürr
Pressesprecher
c/o Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK)
Telefon: 0711 / 89 25 32-74
E-Mail: duerr@alm.de

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