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RapidShare gewinnt Berufungsverfahren gegen Atari - Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet erneut für Filehoster

Cham, Schweiz (ots)

Die RapidShare AG hat erneut Recht in einem
Streit um den Umfang ihrer Prüfungspflichten erhalten. RapidShare 
hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf 
vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden 
Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels 
"Alone in the dark" über seine Plattform zu verhindern. Geklagt hatte
die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U. Das 
Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage nun unter Abänderung des 
ursprünglichen Urteils abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Anstrengungen von 
RapidShare gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem 
Material an und erachtete zusätzliche von Atari geforderte Maßnahmen 
als unzumutbar oder nicht zielführend. In seiner Begründung verweist 
das Gericht weitgehend auf frühere Ausführungen zu dem Thema. So 
könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per 
Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren 
Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe 
nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren 
Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine 
manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf 
Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen 
personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.
Atari hatte außerdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in 
bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch 
diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in 
keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich 
sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
Der Anwalt und Sprecher von RapidShare, Daniel Raimer, zeigte sich
mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden: "Das Urteil zeigt einmal
mehr, dass RapidShare ein völlig legales Angebot betreibt und 
Maßnahmen gegen den Missbrauch seiner Dienste ergriffen hat, die über
das rechtlich gebotene Maß hinausgehen. Wir sind guter Dinge, dass 
sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern 
durchsetzt:"
Aktenzeichen: I-20 U 59/10

Pressekontakt:

press@rapidshare.com

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