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RapidShare gewinnt erneut Verfahren gegen Capelight Pictures
Oberlandesgericht Düsseldorf stärkt Position von weltweit führendem Filehoster

Cham, Schweiz (ots)

Die RapidShare AG hat ein weiteres
Berufungsverfahren gegen den Filmvertreiber Capelight Pictures 
gewonnen. RapidShare hatte gegen eine einstweilige Verfügung des 
Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr Berufung eingelegt. 
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese einstweilige Verfügung nun
unter Abänderung des ursprünglichen Urteils aufgehoben.
Gegenstand des Streits war die Frage, ob RapidShare alles dem 
Unternehmen Zumutbare unternommen habe, um gegen die rechtswidrige 
Verbreitung des von Capelight Pictures vertriebenen Films "Inside a 
Skinhead" über die Server von RapidShare vorzugehen.
Dies hat das Gericht bejaht. Bereits im April 2010 war RapidShare 
in einem anderen Berufungsverfahren gegen Capelight Pictures 
bestätigt worden, dass der Filehoster sogar mehr gegen 
Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform unternehme als ihm 
zuzumuten sei.
In dem im April 2010 vom Oberlandesgericht Düsseldorf 
entschiedenen Verfahren lag die Besonderheit vor, dass die Filmtitel 
aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache, wie "Insomnia" 
oder "The Fall" bestanden, sodass der Einsatz eines Wortfilters 
bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausschied. 
In dem nunmehr entschiedenen Verfahren beinhaltete der Dateiname 
wiederum den vollständigen Filmtitel, der allerdings anders als im 
zuvor entschiedenen Verfahren nicht allein aus beschreibenden 
Begriffen bestand. Das Gericht bestätigte, dass auch in einem solchen
Fall der Einsatz eines Wortfilters nicht geschuldet sei, da hierdurch
das rechtmäßige Speichern von Privatkopien verhindert werde. Das 
Speichern urheberrechtlich geschützter Werke unter Verwendung ihres 
eindeutigen Werktitels sei bei Privatkopien zulässig, sodass ein 
Wortfilter auch zur Löschung rechtmäßiger Privatkopien führe.
Die Frage, ob RapidShare die Möglichkeit und damit die 
Verpflichtung hat, eine Verbreitung von Download-Links über 
Linksammlungen zu verhindern, verneint das Gericht.
Rechtsanwalt Daniel Raimer, der RapidShare in den Verfahren 
vertreten hat: "Das Urteil ist ein weiterer Schritt in die richtige 
Richtung. Die früher übliche Praxis von Rechteinhabern, RapidShare 
unter Verkennung der Realitäten und Missachtung des Geschäftsmodells 
von RapidShare auf gut Glück zu verklagen, geht nicht mehr auf. Die 
jüngsten Gerichtsentscheide in Deutschland und in den USA zeigen dies
ganz deutlich."
Christian Schmid, Gründer und Geschäftsführer von RapidShare sagt:
"Das Urteil freut uns auch deshalb, weil es mit einem 
Kostenerstattungsanspruch verbunden ist. Insofern sollten sich 
Rechteinhaber in Zukunft genau überlegen, ob sie sich nicht die Zeit 
und vor allem die Kosten sparen wollen, RapidShare für etwas zu 
verklagen, für das das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden 
kann."
Aktenzeichen: I-20 U 8/10

Pressekontakt:

Thomas Dreiling
Tel.: +49-(0)69-15402-8521
E-Mail: press@rapidshare.com

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