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RapidShare erringt auch in USA richtungweisenden Sieg - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen führendes Filehosting-Unternehmen abgewiesen

Cham, Schweiz (ots)

Erneut ist ein Unternehmen mit dem Versuch
gescheitert, das Geschäftsmodell des weltweit führenden 
1-Click-Filehosters RapidShare AG zu diskreditieren und als illegal 
zu brandmarken.
Ein US-Bezirksgericht hat am 18. Mai 2010 einen Antrag auf Erlass 
einer einstweiligen Verfügung gegen die RapidShare AG abgelehnt. Mit 
dem am 11. April 2010 beim Bezirksgericht des Southern District of 
California gestellten Antrag wollte der Erotikanbieter Perfect 10 
RapidShare zwingen, die Verbreitung von Perfect 10-Bildern über 
RapidShares Filehosting-Dienst zu verhindern.
Die Argumentation von Perfect 10 fußte dabei auf der Behauptung, 
dass RapidShare seinen Nutzern für 6,99 Euro im Monat jedes beliebige
urheberrechtlich geschützte Werk anbiete, was wiederum eine 
Wettbewerbsverzerrung gegenüber "ehrlichen Anbietern" wie Perfect 10 
darstelle, weil diese mit einem solchen Angebot nicht konkurrieren 
könnten.
Das Gericht hat den Antrag vollumfänglich zurückgewiesen. In der 
Begründung heißt es, dass RapidShare als Filehoster keine 
Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden könnten. Zudem habe 
Perfect 10 RapidShare nicht einmal die Fundorte der urheberrechtlich 
geschützten Inhalte genannt.
Der Anwalt der RapidShare AG, Daniel Raimer von der Kanzler 
Raimer, dazu: "Wir sind hocherfreut über diese bahnbrechende 
Entscheidung. Denn damit folgt das kalifornische Bezirksgericht 
derselben Argumentation, die das Oberlandesgericht Düsseldorf 
kürzlich in seinem richtungweisenden Urteil im Berufungsverfahren 
gegen Capelight Pictures zu Grunde gelegt hatte." Mit dem Urteil 
hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht eine einstweilige Verfügung 
gegen RapidShare aufgehoben, durch die es dem Filehosting-Unternehmen
untersagt worden war, einige von ihren Kunden hochgeladene Filme zu 
speichern.
Christian Schmid, Gründer der RapidShare AG, ergänzt: "Die 
Sichtweise, dass RapidShare im Gegensatz zu anderen Filehostern keine
Urheberrechtsverletzungen fördert, scheint sich allmählich 
durchzusetzen. Dass dies nun auch in den USA anerkannt wird, ist ein 
Meilenstein für uns. Wir sind froh, dass das Gericht in Kalifornien 
der abenteuerlichen Argumentation von Perfect 10 nicht gefolgt ist 
und freuen uns darauf, auch in Zukunft den großen Unterschied 
zwischen RapidShare und illegalen Sharehostern verstärkt 
hervorzuheben."
Aktenzeichen: 09-CV-2596H (WMC)

Pressekontakt:

Heiko Geibig
Publicis Consultants
Tel.: 069-15402379
heiko.geibig@publicis-consultants.de

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