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Oddset erwirkt Einstweilige Verfügung gegen betandwin

München (ots)

- LG München erklärt Direktmarketing von betandwin für unzulässig 
   - Weitere Einschränkung der Werbung für private 
     Sportwettenanbieter
Oddset begrüßt die Einstweilige Verfügung des Landgericht München
I vom 25.07.06 (Az: 11HK O 13019/06), die dem Sportwettenanbieter
betandwin heute zugestellt wurde. Die Einstweilige Verfügung
verbietet betandwin bei Androhung eines Ordnungsgeldes den Versand
von Werbung auf Mobiltelefone. Wörtlich verbietet das Gericht
betandwin "auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken
des Wettbewerbs Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung
Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu
übermitteln und/ oder übermitteln zu lassen". Betandwin droht für
jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu
250.000 Euro.
In der Vergangenheit hatte betandwin Gebrauch von so genannten
WAP-Push-Diensten gemacht, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf
Mobiltelefone zu schalten und mit Sonderrabatten zum Wetten zu
animieren. So wurden unter anderem Gratiswetten auf Spiele der
Fußball-Weltmeisterschaft angeboten. Solche Direktmarketing-Maßnahmen
sind ohne Einverständnis des Verbrauchers jedoch wettbewerbsrechtlich
grundsätzlich verboten.
"Oddset begrüßt die Entscheidung des Gerichts. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März die
Notwendigkeit zur Bekämpfung der Spielsucht klar in den Vordergrund
gestellt. Dazu stehen die aggressiven Werbe- und Marketingmethoden
von betandwin im krassen Widerspruch".
"Oddset als staatlicher Anbieter hat die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichtes sofort umgesetzt und seine Werbung
entscheidend eingeschränkt. Die privaten Sportwettenanbieter werben
stattdessen noch aggressiver als zuvor".

Pressekontakt:

Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Herrn Rainer Holmer
Karolinenplatz 4
80333 München
Tel.: 089-286 55 293
Rainer.Holmer@lotto-bayern.de

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