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Prozess gegen Google - Klage abgewiesen

Hamburg (ots)

Heute, am Dienstag den 21. September 2004, hat das
Landgericht Hamburg die Entscheidung über das Klageverfahren der
metaspinner media GmbH gegen die Suchmaschine Google, AZ. 312 O
324/04 getroffen.
Die Klage wurde zurückgewiesen. Eine Begründung liegt noch nicht
vor und wird erst in einigen Wochen erwartet.
Dem Hauptsacheverfahren war ein einstweiliges Verfügungsverfahren
vorausgegangen, im Rahmen dessen es der Suchmaschine Google in einem
konkreten Fall durch das Landgericht Hamburg verboten worden war, die
AdWord-Werbung mit der für die metaspinner GmbH geschützten Marke
"Preispiraten" weiterhin für ein unseriöses Plagiat der Website
www.preispiraten.de zuzulassen.
Gegen diese einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom
14.11.2003  (AZ 312 O 887/03) war Google nicht vorgegangen und hatte
es auf ein Hauptsacheverfahren ankommen lassen.
Über die Begründung des Gerichts, das nunmehr von seiner
ursprünglichen Auffassung abgewichen ist, kann nur spekuliert werden.
Google hatte die Zukunft der Suchmaschine in einer äusserst
emotionsgeladenen Klageerwiderung insgesamt in Frage gestellt, sollte
das Gericht das AdWord-Advertising verbieten. "Es dürfte ausser Frage
stehen", so Google, "dass die von der Beklagten betriebene
Suchmaschine "Google" eine der besten Suchmaschinen im Internet ist."
[...] "Würde die Beklagte nunmehr antragsgemäss verurteilt, würde das
ihr gesamtes Werbesystem und damit letztlich ihre einzige
Einnahmequelle gefährden. Sie müsste ihre Suchmaschine dann mit
erratisch erscheinenden, zielgruppenunabhängigen Werbebannern
bestücken, was ihre Übersichtlichkeit zerstören würde", argumentiert
Google in der Klageerwiderung. Allerdings war das generelle Verbot
von AdWords als Werbeform weder das Ziel der metaspinner media GmbH
noch war es Thema des Verfahrens.
Vielmehr ist die Frage zu beantworten, ob es generell zulässig
sein soll, dass ein Werbefläche zur Verfügung stellendes Unternehmen
von den Aufwendungen eines Markeninhabers partizipieren können soll,
indem es Werbenden ermöglicht, Markennamen für eigene Werbung als
Suchwort zu verwenden.  Schliesslich nimmt der Markeninhaber mit
Anmeldung, Pflege und Aufbau einer Marke nicht unerhebliche
finanzielle Aufwendungen auf sich, von der beim derzeitigen Modell
nicht nur das  Werbefläche bereitstellende Unternehmen, sondern auch
die Werbenden profitieren.
Die metaspinner media GmbH ist nach wie vor der Auffassung, dass
dies nicht grenzenlos zulässig sein sollte. Zumindest ab dem
Zeitpunkt, an dem der Markeninhaber Google über eine solchermassen
unzulässige Werbung informiert wurde, sollte Google selbst tätig
werden. Unterlasse Google dies, so solle Google auch selbst haften.
Mit Blick auf die kürzlich veröffentlichte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs in Sachen Rolex gegen Ricardo muss sogar Google
weitere Aktivitäten entwickeln, d.h. nicht nur die konkrete Werbung,
sondern auch im Wesentlichen ähnliche Werbungen - mit jenen
betroffenen Marken - beseitigen.
Der Geschäftsführer der metaspinner GmbH, Herr Christoph Berndt:
"Wir müssen jetzt die schriftliche Begründung des Gerichts abwarten
und dann entscheiden, wie wir unsere Marken vor solchen Übergriffen
schützen können. Es ist nicht einsehbar, dass unsere
unternehmerischen Initiativen durch eine solche Werbemethode
unterlaufen, ausgenutzt und unsere Nutzer in die Irre geführt werden
können."
Rechtsanwalt Stefan Maas: "Es drängt sich ein wenig der Eindruck
auf, dass hier eine Stimmung und nicht die zugrunde liegenden Sach-
und Rechtsfragen für die Entscheidung massgeblich waren.
Selbstverständlich werden wir für alle weiteren Schritte die
Begründung genau analysieren. Für uns ist dieser Fall noch lange
nicht beendet. Zunächst haben wir einen Punktsieg gelandet, nunmehr
Google."

Kontakt:

maas_rechtsanwälte
Herrn Rechtsanwalt Stefan Maas
Beethovenstr. 8
50674 Köln
Tel. +41/221/88'88'76'0
Fax +41/221/88'88'76'66
E-Mail: ms@ra-maas.de

metaspinner media GmbH
Christoph Berndt
Hansaplatz 1
20099 Hamburg
Tel. +41/40/37'45'91
Fax +41/40/37'51'92'67
E-Mail: cb@metaspinner.de

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