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Flüssiger Autobahnverkehr wichtiger als Rentenalter 60 für Bauarbeiter

Bern (ots)

Ohne den nationalen Bauarbeiterstreik vom 4. November
2002 mit seinem Höhepunkt, der Streikaktion auf der Autobahnbaustelle
Baregg, gäbe es heute kein Rentenalter 60 für die Bauarbeiter. Über 
5800 Bauarbeiter haben bis heute von der so erkämpften 
Frühpensionierungsregelung auf dem Bau profitiert. Die Angst von 
weiteren Tausenden auf dem Bau Beschäftigter, das Rentenalter nicht 
mehr gesund erleben zu können, ist dank des damaligen Streikerfolges 
kleiner geworden.
Obwohl das Recht auf Streik zu den elementarsten Rechten in einer 
Demokratie gehört, und obwohl das erkämpfte Rentenalter 60 sozial- 
und gesellschaftspolitisch nicht hoch genug eingeschätzt werden kann,
hat eine knappe Mehrheit des Bundesgerichts den flüssigen 
Autobahnverkehr höher gewichtet.
Durch die Bestätigung der Verurteilung der Streikführer der 
damaligen GBI durch das Aargauer Obergericht wegen Nötigung hat das 
Bundesgericht eine falsche und schwer verständliche Wertung 
vorgenommen: Es hat das verfassungsmässige Recht auf Streik 
relativiert und verantwortungsbewusste Streikführer kriminalisiert. 
Die Begründung des höchsten Gerichts, dass durch den Protest auf der 
Autobahnbaustelle zahlreiche Menschen mit ihren Fahrzeugen auf der 
Autobahn blockiert worden seien, ohne das sie gewusst hätten, warum, 
ist kurzsichtig. In der Logik des Bundesgerichts muss man sich 
fragen, ob sich die Fussballfans an der Euro 08, die wegen eines 
Siegs ihrer Mannschaft aus Begeisterung den Verkehr während Stunden 
blockieren, nicht wegen Nötigung strafbar machen werden? Oder soll, 
was bei einem durch die Verfassung geschützten Streik nach Auffassung
des Bundesgerichts Nötigung und somit eine kriminelle Handlung ist, 
bei einem Sportanlass ein harmloser Freudenausbruch sein? Das 
Bundesgericht und die Vorinstanzen messen offenbar mit zweierlei 
Ellen.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund wird auch weiterhin seine 
Mitgliedsverbände bei ihren Arbeitskämpfen unterstützen. Gerade in 
rauen Zeiten sorgt das Streikrecht dafür, dass die legitimen 
Interessen der Arbeitnehmenden durchgesezt werden. Das Streikrecht 
darf in der Schweiz nicht nur toter Verfassungsbuchstabe sein.

Kontakt:

SCHWEIZERISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Auskunft: Pietro Cavadini, Tel. 079 / 353 01 56

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