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Bundesamt für Strassen ASTRA

ASTRA: Führerausweis auf Probe in der Vernehmlassung

Bern (ots)

Führerausweis auf Probe, Zweiphasenausbildung,
anlassfreie Alkoholkontrolle: dies sind die drei wichtigsten 
Neuerungen der vorgesehenen Anpassungen der 
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Verkehrsregelverordnung 
(VRV). Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und 
Kommunikation (UVEK) startet dieser Tage eine Vernehmlassung zu 
diesen Änderungen, die auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die 
Verhütung von Unfällen, die Verbesserung der Ausbildung, die 
Vereinfachung der Verfahren und die Indexierung der 
Versicherungssummen zielen.
Die nun gestartete Vernehmlassung läuft bis am 15. Oktober 2003.
Führerausweis auf Probe und Zwei-Phasen-Ausbildung
Wer die Führerprüfung besteht, erhält einen Führerausweis, der drei 
Jahre gültig ist. Es handelt sich um einen Führerausweis auf Probe 
(Kategorie B: Personenwagen oder Kategorie A: Motorräder mit einem 
Hubraum von mehr als 125cm3). Während der Probezeit sind für den 
Fall von verkehrsgefährdenden Widerhandlungen die folgenden 
Sanktionen vorgesehen:
  • Nach der ersten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
  • Nach der zweiten entsprechenden Widerhandlung wird der Führerausweis annulliert. Wer den Führerausweis wieder erwerben will, muss mittels eines psychologischen Gutachtens nachweisen, dass Fahreignung vorliegt. Dies ist frühestens ein Jahr nach der Annullierung möglich. Nachher müssen Ausbildung und Prüfung wiederholt werden.
Während der dreijährigen Probezeit muss zudem eine Weiterausbildung 
absolviert werden. Diese umfasst für die Autofahrer 16 und für die 
Motorradfahrer 12 Stunden. Die Ausbildung bezweckt in erster Linie 
eine Verbesserung der Fähigkeit Gefahren zu erkennen und zu 
vermeiden sowie umweltschonendes Fahren.
Feststellung der Fahrunfähigkeit
Der Blutalkoholgrenzwert wird von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt. Es 
wird im Übrigen möglich sein, auch ohne Verdacht auf Trunkenheit 
eine Atemprobe vorzunehmen. Zwischen 0,5 und 0,79 Promille kann das 
Resultat der Atemprobe als massgebend erachtet und auf weitere 
Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden (Verzicht auf ärztliche 
Untersuchung, wenn der Alkohol der einzige Grund für die 
Fahrunfähigkeit ist). Die für diesen Fall vorgesehenen Sanktionen 
sind milder ausgestaltet als bei Erreichen des heutigen Grenzwertes 
von 0,8 Promille.
Der Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Betäubungs- und 
Arzneimittelkonsums erfolgt aufgrund der polizeilichen 
Feststellungen, der ärztlichen Befunde und der chemisch- 
toxikologischen Analyseergebnisse. Bei bekannten Substanzen wie 
Heroin, Morphin, Kokain, verschiedenen Formen von Amphetaminen 
(Designerdrogen) und Cannabis genügt der Nachweis des Vorhandenseins 
einer dieser Substanzen im Blut, um Fahrunfähigkeit anzunehmen.
Administrativmassnahmen
Mit der Einführung des vom Gesetzgeber bereits beschlossenen 
Kaskadensystems bei den Administrativmassnahmen wird die besonders 
gefährliche Minderheit der Wiederholungstäter härter angefasst. Die 
Dauer des Führerausweisentzuges erhöht sich bei jeder erneuten 
mittelschweren oder schweren Widerhandlung. Dies kann bis zum 
definitiven Verlust der Fahrberechtigung führen. In solchen Fällen 
wird die Nichteignung zur Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr 
von Gesetzes wegen vermutet.
Widerhandlungen im Ausland werden in der Schweiz nach 
schweizerischem Recht beurteilt. Ein Führerausweisentzug ist 
allerdings nur möglich, wenn die ausländische Behörde die 
Fahrberechtigung im Ausland aberkannt hat. In den anderen Fällen 
(z.B. Punktezuwachs in Deutschland) prüft die inländische 
Entzugsbehörde die Anordnung einer Verwarnung.
Vorläufige Verkehrsberechtigung und Erhöhung der 
Mindestdeckungssummen der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Bei einem Fahrzeugwechsel wird es möglich sein, in der Schweiz 
während 30 Tagen das neue Fahrzeug mit den Kontrollschildern des 
alten Fahrzeugs zu benützen, unter der Voraussetzung, dass die 
erforderliche Fahrzeugdokumentation der Post oder dem 
Strassenverkehrsamt übergeben werden.
Angesichts der schweren Unfälle, der steigenden Lebenshaltungs- und 
explodierenden Gesundheitskosten erscheinen die heutigen 
Mindestdeckungssummen als zu niedrig. Mit den aktuellen 
Mindestdeckungssummen können schwere Invaliditätsschäden und grosse 
Versorgerschäden nicht vollständig gedeckt werden. Die 
Mindestdeckungssummen werden deshalb im Rahmen der erfolgten 
Kostenentwicklung (Lebenshaltungs- und Gesundheitskosten) erhöht.
Anhang: Übersicht über die aktuellen Mindestdeckungssummen und die 
vorgeschlagenen Erhöhungen
www.astra.admin.ch/media/presse/assurances_d.pdf

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