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ezv: Ferienzeit: was abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden darf

Bern (ots)

24. Jun 2003 (EZV) Grundsätzlich können Waren für den
privaten Gebrauch bis zu einem Gesamtbetrag von 300 Franken pro 
Person und Tag zoll- und steuerfrei in die Schweiz eingeführt 
werden. Dies gilt jedoch nicht für Tabak, alkoholische Getränke, 
Fleisch und weitere landwirtschaftliche Produkte wie zum Beispiel 
Milch. Besondere Bestimmungen gelten auch für Pflanzen und Tiere. 
Reisende sollten sich bereits vor den Ferien über die entsprechenden 
Abgabebestimmungen informieren.
Reisende können Waren, die für den eigenen Gebrauch bestimmt sind, 
im Wert von insgesamt 300 Franken pro Person (unabhängig vom Alter) 
und Tag abgabenfrei in die Schweiz einführen. Zu beachten: Wird die 
Freigrenze überschritten, sind die Einfuhrabgaben auf den 
Gesamtbetrag zu entrichten und nicht nur auf die Differenz. Wer also 
beispielsweise Waren im Wert von 310 Franken einführt, zahlt für den 
gesamten Betrag Einfuhrabgaben (nicht nur für 10 Franken). Zu 
beachten ist ausserdem, dass die Wertfreigrenze von 300 Franken 
nicht für mehrere Personen zusammengerechnet (kumuliert) werden 
kann. Wer beispielsweise zu viert einen 1150 Franken teuren 
Fernseher über die Grenze nehmen möchte, muss Mehrwertsteuer von 7,6 
Prozent auf den ganzen Einkaufsbetrag entrichten.
Andere Bestimmungen gelten für Tabak, Alkohol, Fleisch- und 
Milchprodukte sowie andere sensible landwirtschaftliche Produkte. 
Zum Schutz der einheimischen Landwirtschaft dürfen diese Waren nur 
beschränkt (siehe Kasten) eingeführt werden. So gilt bei Rinds-, 
Kalbs-, Schweine- oder Schafsfleisch eine Höchstgrenze von 500 Gramm 
pro Person (ab 17 Jahren) und Tag. Bei bestimmten Fleischsorten und 
- produkten bestehen wegen Seuchengefahr gar Einfuhrverbote. So zum 
Beispiel bei Schweinefleisch aus Afrika sowie aus gewissen Teilen 
Asiens und Südamerikas.
Tabak und Alkohol
Pro Tag und Person (ab 17 Jahren) ist die Einfuhr von 200 Zigaretten 
oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak erlaubt. Bei 
alkoholischen Getränken hängt die frei einführbare Menge von den 
Volumenprozenten ab: bis 15 Volumenprozente dürfen zwei Liter Wein 
oder Bier in die Schweiz gebracht werden. Für Spirituosen mit 
höherem Alkoholgehalt ist die Menge auf einen Liter beschränkt.
Vorsicht bei Souvenirs
Weltweit unterstehen rund 29 000 Pflanzen- und Tierarten dem 
Washingtoner Artenschutzabkommen. Der Import dieser Pflanzen, Tiere 
oder entsprechenden Erzeugnissen ist grösstenteils verboten. 
Trotzdem entdecken die Zöllner im Reisegepäck immer wieder 
ausgestopfte Krokodile, Schlangenlederstiefel oder Schachfiguren aus 
Elfenbein. Für die Einfuhr der meisten Pflanzen und Tiere bedarf es 
einer speziellen Bewilligung durch das Bundesamt für Veterinärwesen 
respektive eines Artenschutzdokumentes des Herkunftslandes.
Ganze Medienmitteilung siehe
http://www.afd.admin.ch/d/medien/2003/ferienzeit-d.pdf
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Monbijoustrasse 40
CH-3003 Bern
http://www.zoll.admin.ch

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