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HEV Schweiz: Einseitige Anpassung der Ergänzungsleistungen

Zürich (ots)

Die Vernehmlassungsvorlage will nur die Mietzinsmaxima an die Realitäten anpassen, nicht aber die Beträge von Wohneigentümern in bescheidenen Verhältnissen. Damit ist die Vorlage einseitig und letztlich ungerecht.

Einseitige Anpassung

Dass die Unterstützungsbeiträge für die Wohnkosten (Mietzinsmaxima) den aktuellen Preisentwicklungen angepasst werden, ist zu unterstützen. Bei der Vernehmlassungsvorlage ist jedoch stossend, dass nur die Mietzinsmaxima bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben erhöht werden, nicht aber die Freibeträge für Liegenschaftseigentümer mit bescheidenem Einkommen im Rahmen der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Die Kostensteigerungen im Immobiliensektor rechtfertigen auch eine Anpassung der Freibeträge. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Kostensteigerungen bei den Mietzinsmaxima, jedoch nicht bei den Freibeträgen für Eigentümer berücksichtigt werden.

Wohneigentümer in bescheidenen Verhältnissen

Ältere Ehepaare mit einer Eigentumswohnung auf dem Land kommen auch bei sehr bescheidenen Verhältnissen selten in den Genuss von Ergänzungsleistungen. Zunächst erhöht der Eigenmietwert das steuerbare Einkommen und damit die zwar rein fiktiven, aber dennoch anrechenbaren Einnahmen und im Weiteren wird bei gestiegenen Liegenschaftswerten auch der Vermögensverzehr als anrechenbare Einnahme höher. Wohneigentümer werden also gleich doppelt geprellt, ohne dass sie nur einen einzigen Franken mehr im Portemonnaie hätten. Kommt hinzu, dass ältere Wohneigentümer oft jahrelang gespart und ihre Schulden reduziert haben. Damit reduzieren sich auch die anerkannten Ausgaben. Mit der vorgeschlagenen einseitigen Änderung werden Sparer einmal mehr bestraft.

Es sind daher nicht nur die Mietzinsmaxima, sondern auch die Freibeträge bei den anrechenbaren Einnahmen entsprechend den Kostensteigerungen anzupassen.

Kontakt:

HEV Schweiz
Pavlo Stathakis, Rechtsanwalt
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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