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HEV Schweiz: 1. August ohne Nachbarschaftsstreit

Zürich (ots)

Der 1. August ist - wie übrigens auch der
Jahreswechsel - ein Sonderfall: An diesem Tag ist das Abrennen von 
Feuerwerk teilweise auch während der gesetzlichen Ruhezeiten 
gestattet. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 
1. August müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass 
nicht überschreiten. Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist 
allerdings auf den Nationalfeiertag beschränkt. Es ist also nicht 
erlaubt, Feuerwerk Tage davor und danach abzubrennen. 
Feuerwerkskörper sind zudem so abzubrennen, dass sie weder zu 
Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. So ist aufgrund der 
Brandgefahr insbesondere darauf zu achten, dass Feuerwerk nicht zu 
nahe an Gebäuden (Sitzplätze und Balkone) abgefeuert wird. Die 
fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst hat strafrechtliche 
Konsequenzen. Die nachbarliche Rücksichtnahmepflicht besteht zudem 
selbstverständlich auch am 1. August. Das schliesst aus, dass 
Feuerwerk etwa während der ganzen Nacht abgebrannt wird. Anders als 
beim Jahreswechsel ist das Abfeuern von Feuerwerken nach Mitternacht 
nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Lärmbelästigungen durch 
Festveranstaltungen im Freien.
Versicherung im Brandfall
Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden infolge eines Brandes am 
Gebäude und allen damit fest verbundenen Einrichtungen. In den 
Kantonen, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch 
abgeschlossen werden muss, ist diese Versicherung sehr 
empfehlenswert. Feuerschäden am Mobiliar deckt die 
Hausratversicherung ab. Ein Mietzinsausfall infolge eines Brandes ist
jedoch nur gedeckt, wenn dafür eine spezielle Versicherung 
abgeschlossen wurde. Es ist zu beachten, dass bei grobfahrlässiger 
Verursachung eines Brandes die Versicherung Regress auf den 
Schadensverursacher nehmen kann.
Aufhängen von Fahnen
Das Aufhängen von Fahnen ist in der Regel erlaubt. Mieter und 
Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die 
Aussenfläche einer Liegenschaft (Hausfassade, Balkonaussenbrüstung) 
im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. 
nicht zum Sonderrecht zählen. Somit wäre für den Aushang von Fahnen 
in diesem Bereich an sich eine Bewilligung des Vermieters respektive 
der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. Der Aushang von Fahnen
ist am 1. August allerdings aufgrund der Bedeutung des Tages und der 
beschränkten Dauer des Aushangs ohne weiteres zu tolerieren.

Kontakt:

HEV Schweiz
Thomas Oberle, Jurist HEV Schweiz
Tel.: +41/44/254'90'20
E-Mail: info@hev-schweiz.ch

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