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Bundesrat überweist das Transplantationsgesetz an das Parlament

Bern (ots)

Der Bundesrat hat den Entwurf für ein Bundesgesetz
über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen zusammen mit
der Botschaft verabschiedet und an das Parlament überwiesen. Damit
wird die Transplantationsmedizin erstmals auf Bundesebene einheitlich
und umfassend geregelt. Mit dem Inkrafttreten des
Transplantationsgesetzes wird die Schweiz in diesem Bereich über eine
moderne Gesetzgebung verfügen.
Mit dem Transplantationsgesetz soll die heutige
Rechtszersplitterung im Bereich der Transplantationsmedizin beendet
und Rechtssicherheit hergestellt werden. Zweck des
Transplantationsgesetzes ist der Schutz der Menschenwürde, der
Persönlichkeit und der Gesundheit bei der Anwendung der
Transplantationsmedizin beim Menschen. Überdies soll es den
missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben und Zellen verhindern.
Der vorliegende Entwurf regelt den Umgang mit vitalen Organen,
Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs, die zur
Übertragung auf den Menschen bestimmt sind. Vom Geltungsbereich nicht
erfasst sind die Verfahren der medizinisch unterstützten
Fortpflanzung beim Menschen sowie der Umgang mit Blut und
Blutprodukten, mit Ausnahme der Blut-Stammzellen.
Heute sind in der Schweiz die rechtlichen Voraussetzungen für die
Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben oder Zellen -
im Unterschied zu den meisten anderen europäischen Staaten - nicht
einheitlich in einem Transplantationsgesetz geregelt. Sie bestimmen
sich vielmehr nach allgemeinen Regeln und Grundsätzen, teilweise nach
kantonalen Regelungen sowie nach privaten Richtlinien und
Empfehlungen. Eine erste Regelung auf Bundesebene im Bereich des
Infektionsschutzes und des Handels mit Transplantaten ist mit dem
Bundesbeschluss über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und
Transplantaten am 1. August 1996 in Kraft getreten. Mit der Annahme
der Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin durch Volk
und Stände am 7. Februar 1999 wurde der Bund zum Erlass von
Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben
und Zellen verpflichtet.
Folgende Grundzüge werden im Transplantationsgesetz verankert:
  • es ist verboten, mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen Handel zu treiben;
  • es gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Spende menschlicher Organe;
  • die Organentnahme bei verstorbenen Personen wird gemäss der erweiterten Zustimmungslösung geregelt: für eine rechtsgültige Entnahme ist in jedem Fall das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person, oder - wenn diese keinen Willen geäussert hat - der nächsten Angehörigen vorausgesetzt;
  • das Todeskriterium wird gestützt auf das "Hirntod"-Konzept festgelegt: der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind;
  • die Lebendspende von Organen, Geweben und Zellen kann für jede Person in Frage kommen, eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen spendender und empfangender Person oder eine besonders enge emotionale Bindung wird nicht vorausgesetzt. Ein besonderer Schutz soll aber urteilsunfähigen oder unmündigen Personen zukommen. Ihnen dürfen nur in Ausnahmefällen regenerierbare Gewebe oder Zellen unter genau definierten, restriktiven Voraussetzungen entnommen werden;
  • die Zuteilung der Organe hat gerecht zu erfolgen, niemand darf diskriminiert werden. Als massgebende Kriterien der Zuteilung kommen nur die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und patientenspezifisch durch die Nationale Zuteilungsstelle;
  • für den Betrieb eines Transplantationszentrums bedarf es einer Bewilligung durch die zuständige Bundesstelle. Die zuständige Bundesstelle - aus heutiger Sicht das BAG - wird durch den Bundesrat bezeichnet werden;
  • nur mit einer Bewilligung der zuständigen Bundesstelle sollen Transplantationen von embryonalen oder fötalen menschlichen Geweben oder Zellen möglich sein. Die gerichtete Spende sowie die Verwendung von embryonalen oder fötalen menschlichen Geweben oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen sollen verboten sein;
  • bezüglich der Xenotransplantation, d.h. der Übertragung von tierischen Organen, Geweben und Zellen auf den Menschen, wird die im Rahmen der Änderung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Blut, Blutprodukten und Transplantaten vom Parlament verabschiedete Regelung, die am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, übernommen. Xenotransplantationen sind demnach nur mit einer Bewilligung der zuständigen Bundesstelle möglich.
Die Botschaft ist im Internet abrufbar unter:
www.admin.ch./bag/transpla/d/index.htm

Kontakt:

Bundesamt für Gesundheit
Marcel Monnier, Abteilung Recht, BAG, Tel. +41 31 322 95 05

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
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