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Justizvollzugsgesetz geht in die Vernehmlassung

Luzern (ots)

Das kantonale Justizvollzugsrecht wird grundlegend revidiert. Insbesondere sollen Zuständigkeitsfragen klarer definiert werden. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement geht mit einem Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung.

Die gesetzlichen Grundlagen des Straf- und Massnahmenvollzuges im Kanton Luzern stammen aus dem Jahre 1957. Auf die heutigen Anforderungen im Straf- und Massnahmenvollzug, insbesondere nach der Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches geben die geltenden Bestimmungen keine befriedigenden Antworten mehr. Der Bund hat im Rahmen der Revision des Strafrechts bestimmte Grundsätze zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen definiert. Darauf baut der Gesetzesentwurf auf, den das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (JSD) in Vernehmlassung schickt. Gesetzlich geregelt werden neu insbesondere Fragen von Zwangsmassnahmen im Straf- und Massnahmenvollzug. In diesen Bereichen bietet der Gesetzesentwurf bei Bedarf zusätzliche Möglichkeiten, die Rechte von eingewiesenen Personen stärker einzuschränken und deren Pflichten zu erweitern.

Wer soll bei Hungerstreik Massnahmen anordnen können?

Das geltende Recht gibt keine Auskunft darüber, welche Massnahmen bei einem Hungerstreik von inhaftierten Personen getroffen werden können oder müssen. Das JSD stellt zwei Varianten in der Vernehmlassung zur Diskussion. Nach der ersten Variante wird die Leitung der Vollzugseinrichtung auf Bericht und Antrag des Arztes oder der Ärztin zu entscheiden haben. Gemäss der zweiten Variante wird der zuständige Arzt oder die zuständige Ärztin nach den Regeln der Berufsethik die notwendigen Anordnungen zu treffen haben.

Neues Gesetz soll Zuständigkeiten bei Vollzugskosten klar regeln

Seit der Finanzreform 08 hat der Kanton die Kosten des Massnahmenvollzuges zu tragen. Dieser Grundsatz wird übernommen und im neuen Gesetz bestätigt. Seit der Finanzreform 08 lehnen einzelne Gemeinden bei Personen im Straf- und Massnahmenvollzug die Übernahme von wirtschaftlicher Sozialhilfe ab. Im neuen Gesetz wird klar definiert, was unter Vollzugskosten sowie vollzugsbedingten Nebenkosten und was unter die von den Gemeinden zu tragende wirtschaftliche Sozialhilfe fällt. Der Entwurf für das revidierte Justizvollzugsgesetz ist bis 15. Juli 2013 in Vernehmlassung. Danach folgen die Beratungen in der Kommission und im Kantonsrat. Das revidierte Justizvollzugsgesetz soll per 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Strategiereferenz

Diese Botschaft dient der Umsetzung des folgenden Schwerpunktes in der Luzerner Kantonsstrategie: Solidarische Gesellschaft

Kontakt:

Dr. Peter Emmenegger
Projektleiter Justizvollzugsgesetz Luzern Wissenschaftlicher
Mitarbeiter Justiz- und Sicherheitsdepartement
Tel.: +41/41/228'59'17 (erreichbar: Donnerstag, 18. April 2013,
zwischen 14 und 16 Uhr)
E-Mail: peter.emmenegger@lu.ch

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