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Das Gesundheits- und Sozialdepartement gibt die Entwürfe zu einem neuen Gesundheitsgesetz und zu einem neuen Spitalgesetz in die Vernehmlassung

Luzern (ots)

Im September 1999 beauftragte der Regierungsrat das
Gesundheits- und Sozialdepartement, das Luzerner Gesundheitsgesetz zu
revidieren. Im März 2003 beschloss das Departement, die
Vernehmlassung zu einem neuen Gesundheitsgesetz zu verschieben. Grund
dafür war die laufende zweite Revision des Bundesgesetzes über die
Krankenversicherung. Obwohl dieses Projekt im Moment als gescheitert
betrachtet werden muss, sind heute auf Bundesebene die Revisionsziele
klarer formuliert. Deshalb gibt das Departement die Entwürfe zu einem
neuen Gesundheitsgesetz und zu einem neuen Spitalgesetz trotzdem in
die Vernehmlassung.
Das Wichtigste in Kürze
Das Departement hat einen Entwurf für ein zeitgemässes
Gesundheitsgesetz erarbeitet. Das neue Gesundheitsgesetz muss den
neuen Anforderungen längerfristig genügen. Im Entwurf wird
"Gesundheit" gemäss der WHO definiert. Das Gesetz verankert die
Eigenverantwortung der Bevölkerung. Es regelt die Zulassungen für
Berufe im Gesundheitswesen praxisnäher und weniger einschränkend und
passt die Bestimmungen an das Krankenversicherungsrecht, das
Heilmittelrecht und das Medizinalberufsrecht an.
Die Einzelheiten über die kantonalen Spitäler werden nicht mehr im
Gesundheitsgesetz, sondern in einem neuen Spitalgesetz geregelt. Nach
dem Entwurf sollen die öffentlichen Spitäler nicht mehr im Gesetz
aufgezählt werden. Der Regierungsrat soll sie durch Verordnung
bestimmen. Weiter werden die öffentlichen Spitäler zu
öffentlich-rechtlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie erhalten eine zweistufige Führungsstruktur mit einem Spitalrat
und einer Spitaldirektorin oder einem Spitaldirektor. Der
Regierungsrat soll die Möglichkeit erhalten, einzelne oder alle
Spitäler zu einem Unternehmen zusammenzuschliessen. Der Kanton tritt
als Einkäufer von Leistungen auf. Um sicherzustellen, dass sie
richtig erfüllt werden, sind Leistungsvereinbarungen, ein
Controlling, eine Mitwirkung bei personellen Entscheiden sowie die
regierungsrätliche Genehmigung von wichtigen Reglementen vorgesehen.
Die eingekauften Leistungen werden über ein echtes,
leistungsorientiertes Globalbudget abgegolten.
Der Kanton stellt den öffentlichen Spitälern ein verzinsliches
Dotationskapital sowie mietweise die Gebäulichkeiten zur Verfügung.
Die kantonalen Spitäler sind Eigentümer der Mobilien, wobei der
Unterhalt sowie Ersatz- und Neuanschaffungen über eine Pauschale, die
Bestandteil des Globalbudgets ist, abgegolten wird. Geregelt wird
auch die Gewinnbeteiligung der Spitäler. Weiter erhalten die
kantonalen Spitäler die Möglichkeit, mit Dritten gemeinsame
Dienstleistungsbetriebe zu führen, Betriebsbereiche in rechtlich
eigenständige Einheiten zu überführen und sich an Unternehmen zu
beteiligen.
Bei der privatärztlichen Tätigkeit wird das so genannte
einheitliche Rechtsverhältnis eingeführt. Die Kaderärztinnen und
-ärzte können zwar nach wie vor Privatpatientinnen und -patienten
behandeln. Sie erhalten dafür aber kein Honorar mehr, sondern einen
leistungsorientierten Lohn.
Die Vernehmlassung soll bis Ende April 2004.dauern. Es ist
beabsichtigt, dass der Grosse Rat die beiden neuen Erlasse auf den 1.
Januar 2006 in Kraft setzt.
Das Luzerner Gesundheitsgesetz ist revisionsbedürftig
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern stammt aus dem Jahre
1981. Seither hat sich im öffentlichen Gesundheitswesen Grundlegendes
verändert: Das neue Krankenversicherungsrecht, das neue
Heilmittelgesetz und die sieben sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft sind in Kraft getreten.
Neue Aspekte brachten auch Empfehlungen der Schweizerischen
Sanitätsdirektorenkonferenz über die Zulassung zu beruflichen
Tätigkeiten im Gesundheitswesen und über die Anstellungsbedingungen
der Kaderärztinnen und -ärzte an den öffentlichen und öffentlich
subventionierten Spitälern. Neuerungen sind ebenso zu erwarten von
der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der
Medizinalpersonen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das in
den Jahren 2004/2005 durch das eidgenössische Medizinalberufegesetz
abgelöst werden soll. Weiter sind auf den 1. Januar 2004 die neuen
Tarife im Medizinalbereich (Tarmed) in Kraft getreten.
Nach dem geltenden Recht sind unsere öffentlichen Spitäler
öffentlich-rechtliche Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Ist
der Kanton Träger eines Spitals, führt dies unweigerlich zu
Interessenkonflikten, da er auf dem Gesundheitsmarkt gleichzeitig
Auftraggeber und Anbieter ist. Weiter genügen die bisherigen
Organisationsstrukturen den Anforderungen an eine zeitgerechte sowie
ziel- und ressourcenorientierte Führung der kantonalen Spitäler nicht
mehr. In allen Kantonen ist die rechtliche Verselbständigung denn
auch seit einiger Zeit ein Thema. Zum Teil wurde sie bereits
umgesetzt. Die 2. und 3. KVG-Revision werden die Verselbständigung
der kantonalen Spitäler notwendig machen.

Kontakt:

Regierungsrat Dr. Markus Dürr
Vorsteher des Gesundheits- und Sozialdepartements
Tel. +41/41/228'60'81

Dr. Rolf Frick
Chef Rechtsdienst GSD; Projektleiter
Tel. +41/41/228'60'87

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