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Verbesserte Stipendiengesetzgebung für den Kanton Luzern

Luzern (ots)

Der Kanton Luzern erhält eine neuen
Stipendiengesetzgebung: Per 1. August 2003 treten das neue Gesetz und
die Verordnung in Kraft, die im Stipendienwesen wesentliche
Verbesserungen mit sich bringen; so z.B. die Gleichbehandlung der
schulischen und beruflichen Ausbildungswege und der Wegfall der
bisher bestehenden Altersgrenze von 30 Jahren.
Das bisherige Stipendiengesetz datiert aus dem Jahre 1991 und
verwies mit seinen Leistungen den Kanton Luzern im nationalen
Vergleich auf die hinteren Plätze. Die notwendigen Anpassungen und
Verbesserungen der Stipendiengesetzgebung werden das
Stipendienvolumen von heute 8,6 Millionen Franken um weitere vier
Millionen vergrössern. Die wichtigsten Änderungen betreffen die
Anpassung an die bildungspolitische Entwicklung der letzten Jahre,
die Gleichbehandlung der schulischen und beruflichen Ausbildungswege,
die Förderung des lebenslangen Lernens und die Anpassung an die
Steuergesetzgebung. Konkret ändern sich im Wesentlichen folgende
Punkte:
  • Für den Bezug von Stipendien wird auf eine Altersgrenze verzichtet. Bisher musste die Ausbildung vor Erreichung des 30. Altersjahres begonnen werden.
  • Künftig werden die schulischen und beruflichen Ausbildungswege für den Bezug von Stipendien gleichgestellt. Bisher war es so, dass Mittelschüler und Studierende an Universitäten für die gesamte Ausbildungsdauer Anrecht auf ein Stipendium hatten, Jugendliche mit einer Berufslehre wurden für ihre Weiterbildung höchstens noch mit Darlehen unterstützt. Inskünftig sind auch Absolventinnen und Absolventen von höheren Fachprüfungen und Berufsprüfungen grundsätzlich berechtigt, Stipendien zu erhalten.
  • Für eine erste Ausbildung auf der Sekundarstufe ll (nach der obligatorischen Schulzeit) werden Ausbildungsbeiträge vollumfänglich in Form von Stipendien gewährt - bisher wurde ein Darlehensteil abgezogen.
  • Für eine zweite Ausbildung auf der Sekundarstufe ll werden Ausbildungsbeiträge teilweise in Form von Stipendien zur Verfügung gestellt - bisher wurden lediglich Darlehen gewährt.
  • In der neuen Stipendienverordnung wurden insbesondere die Lebenshaltungskosten der Teuerung und dem aktuellen Mündigkeitsalter angepasst. Zudem findet eine Entlastung von kinderreichen Familien statt, indem pro unterhaltspflichtigem Kind ein Abzug von 1000.- Franken beim steuerbaren Einkommen der Eltern gewährt wird. Dieser Abzug verringert den anrechenbaren Elternbeitrag.

Kontakt:

Josef Widmer
Vorsteher Gruppe Berufs- und Erwachsenenbildung
Tel. +41/41/228'52'25

Harald Willimann
Leiter Stipendienstelle
Tel. +41/41/228'52'47

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