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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Sparmassnahmen im Umweltbereich: Gesetzes- und Verordnungsänderungen

Bern (ots)

Der Bund will sein Engagement in Bezug auf
Tankanlagen auf ein Minimum reduzieren: Diese Sparmassnahme im 
Rahmen des Entlastungsprogramms 03 bedingt Anpassungen des 
Gewässerschutzgesetzes sowie der entsprechenden Verordnungen. Diese 
hat der Bundesrat heute in Vernehmlassung geschickt. Zudem hat er 
per Anfang 2005 die Luftreinhalte- und Waldverordnung geändert. 
Damit ermöglicht er die Umsetzung weiterer Sparmassnahmen im 
Umweltbereich: die Aufhebung der Schweizer Typenprüfung von 
Feuerungsanlagen sowie die Reduktion der Subventionen für den Wald.
Dem BUWAL wurden im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 
überdurchschnittlich hohe Sparvorgaben auferlegt, u.a. auch im 
Personalbereich. Diese haben den Abbau von 20 Stellen von insgesamt 
270 Vollzeitstellen zur Folge, die zum grössten Teil mit 
organisatorischen Anpassungen realisiert werden (vgl. Faktenblatt). 
Da dem BUWAL für seine einzelnen Aufgaben nur wenig Personal zur 
Verfügung steht, müssen zusätzlich auch Aufgaben abgebaut werden. 
Ein Teil dieses Aufgabenverzichts bedingt Änderungen und Aufhebungen 
von Erlassen.
Weitgehender Rückzug bei Tankanlagen
Weitgehend zurückziehen will sich der Bund aufgrund der 
Sparvorgaben des Parlaments aus dem Bereich Tankanlagen: Diese 
Verzichtsmassnahmen machen eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 
24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer nötig, ebenso eine 
Anpassung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 sowie 
die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor 
wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juli 1998. Mit diesen 
Anpassungen soll sich der Bund im Bereich Tankanlagen weitestgehend 
entledigen können von: 
• der Koordination und der Beratung; 
• dem Erlass von Vollzugshilfen in Bezug auf Schutzmassnahmen, 
Bewilligungspflicht, Betrieb, Kontrolle sowie Qualitätssicherung von 
Arbeiten und Konstruktionsmaterial; 
• sowie von der Typenprüfung von Tankanlageteilen.
Diese Rechtsanpassungen hat der Bundesrat heute in Vernehmlassung 
geschickt; sie dauert bis zum 15. August 2004.
Wichtige Grundsätze im Bereich Tankanlagen (das Verhindern, das 
leichte Erkennen und das Zurückhalten von Flüssigkeitsverlusten bei 
Tankanlagen) sowie zentrale Vorschriften über die 
Bewilligungspflicht und Schutzmassnahmen sollen aber beibehalten 
werden. Damit will der Bund den erreichten Sicherheitsstandard bei 
Tankanlagen sichern. Die kantonale Bewilligungspflicht soll sich auf 
die nutzbaren Grundwasservorkommen beschränken.
Feuerungsanlagen und Waldsubventionen
Bei den Feuerungsanlagen soll die Zulassung typengeprüfter 
Brenner und Heizkessel auf Bundesebene aufgehoben werden; künftig 
wird die europäische Prüfung massgebend sein. Der Bundesrat hat 
heute beschlossen, die hierzu notwendige Anpassung der Luftreinhalte-
Verordnung vom 16. Dezember 1998 per 1. Januar 2005 in Kraft zu 
setzen.
Im Bereich Forst hat das Parlament bei der Behandlung des 
Entlastungsprogramms 03 selbst bestimmt, wo die Mittel gekürzt 
werden: per 2006 stellt es für den Schutzwald weniger zur Verfügung 
(108 Mio. Franken statt 120 Mio. wie im Finanzplan ursprünglich 
vorgesehen), für den Nutzwald sogar deutlich weniger Mittel (27 Mio. 
Franken statt 57 Mio.). Es hat hierzu das Waldgesetz vom 4. Oktober 
1991 per 1. Januar 2005 abgeändert und beschlossen, durch die Re- 
duktion der jährlichen Zahlungskredite pro Kanton sowie die 
Streichung einzelner Subventionstatbestände – insbesondere im 
Nutzwald – die Bundesmittel für die Forstwirtschaft zu reduzieren. 
Dies macht eine Revision der Waldverordnung vom 30. November 1992 
notwendig. Konkret werden folgende Subventionstatbestände geändert:
• Waldschäden: Unterstützung nur noch zur Erhaltung von 
Schutzwäldern. 
• Waldbewirtschaftung: Unterstützung nur noch für die 
Jungwaldpflege sowie für Pflegemassnahme zum Schutze der 
biologischen Vielfalt; im Bereich der Planung werden nur noch 
überbetriebliche Planungsgrundlagen unterstützt. 
• Erschliessungsanlagen: Unterstützung von Neubauten nur noch für 
Wälder mit besonderer Schutzfunktion (z.B. oberhalb von Siedlungen, 
Eisenbahnlinien, Nationalstrassen).
Der Bundesrat hat heute beschlossen, diese Verordnungsänderung 
zeitgleich mit dem revidierten Waldgesetz auf Anfang 2005 in Kraft 
zu setzen.
Bern, 23. Juni 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte:
• Philippe Roch, Direktor BUWAL, 079 277 51 88
• Christine Hofmann, Chefin Abteilung Koordination und 
Ressourcen BUWAL, 031 322 93 02
Beilagen zu finden unter:
http://www.umwelt-
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040623/01092/index.html
• Teilrevision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer und 
erläuternder Bericht über die Teilrevision des Bundesgesetzes über 
den Schutz der Gewässer 
• Änderung der Gewässerschutzverordnung und erläuternder Bericht 
über die Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor 
wassergefährdenten Flüssigkeiten (VWF) sowie Änderung der 
Gewässerschutzverordnung 
• Änderung der Luftreinhalte-Verordnung und erläuternder Bericht 
über die Änderung der Luftreinhalte-Verordnung; Erläuterungen zu den 
einzelnen Artikeln 
• Änderung der Waldverordnung und erläuternder Bericht über die 
Änderung der Waldverordnung; Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

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  • 11.06.2004 – 15:41

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