Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds
Vaduz (ots)
Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. November 2020 den Bericht und Antrag an den Landtag betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds verabschiedet. Damit wird einerseits die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG (UCITS-Richtlinie) und 2011/61/EU (AIFM-Richtlinie) im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen und andererseits die Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA), (EU) Nr. 346/2013 (EuSEF) sowie (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIP) umgesetzt.
Die beiden Rechtsakte wurden als Massnahmen im Rahmen des Aktionsplans der EU-Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion erlassen. Sie bezwecken im Bereich des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs einerseits die Förderung des einwandfreien Funktionierens des bereits bestehenden EU-Pass-Regimes und andererseits die Harmonisierung sowie Koordinierung der fragmentierten regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Ansätze.
Die Richtlinie beabsichtigt unter anderem die Modernisierung der Bestimmungen in Bezug auf Einrichtungen, die zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gegenüber den Anlegern bereitgestellt werden müssen, indem bspw. eine physische Präsenz nicht mehr vorausgesetzt wird. Weiter definiert sie den Begriff des "Pre-Marketings" und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Pre-Marketing betrieben darf. Darüber hinaus strebt sie nach einer besseren Koordinierung der Regelungen - insbesondere im Hinblick auf das Anzeigeverfahren sowie den Widerruf des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs - in der UCITS- und AIFM-Richtlinie.
Neben Anforderungen an Marketing-Anzeigen sowie der Einführung der Möglichkeit einer Vorabprüfung solcher Anzeigen durch nationale Aufsichtsbehörden, enthält die Verordnung zudem Vorschriften in Bezug auf die Veröffentlichung nationaler Vertriebsanforderungen und Gebühren-/Abgaberegelungen der zuständigen Behörden auf deren Webseiten sowie gemeinsame Grundsätze für Gebühren und Entgelte betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb. Schliesslich wird bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine zentrale Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb aller Fonds eingerichtet, an welche die nationalen Behörden die entsprechend notwendigen Informationen über ein separates Notifikationsportal übermitteln müssen.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li bezogen werden.
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Ministerium für Präsidiales und Finanzen
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