pafl: Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt den Erwerb von Zweitwohnsitzen durch liechtensteinische Staatsangehörige in Vorarlberg
Vaduz (ots/pafl) -
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 24. Juni 2011 in der Rechtsache C-476/10 entschieden, dass die Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, wonach der Erwerb eines im Land Vorarlberg gelegenen Zweitwohnsitzes durch zwei liechtensteinische Staatsangehörige eingeschränkt wird, dem EU-Recht und dem EWR-Abkommen entgegensteht.
Kapitalverkehrsfreiheit gemäss Art. 40 EWR-Abkommen
Der EuGH hält zunächst fest, dass der Wohnungskauf in Österreich durch in Liechtenstein wohnhafte liechtensteinische Staatsangehörige unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 40 EWR-Abkommen fällt.
Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht zulässig
Da Österreich für die im Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorgesehene Beschränkung für Zweitwohnsitze keine überzeugenden Rechtfertigungsgründe vorgebracht hat, kam der EuGH zum Schluss, dass Artikel 40 EWR-Abkommen den Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes zum Erwerb von Zweitwohnsitzen entgegensteht.
Entscheid des EuGH in Beschlussform anstatt als Urteil
Der EuGH entschied diese Rechtssache nach Anhörung der Generalanwältin in der eher ungewöhnlichen Form eines Beschlusses, da die Antwort auf die vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg vorgelegte Frage bereits klar aus seiner Rechtsprechung abgeleitet werden könne.
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