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Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)

Abgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung : das VBS stellt klar

Bern (ots)

Verschiedene Artikel in den gestrigen und heutigen
Medien und die Befürchtung, dass der aus der Armee entlassene
Armeeangehörige seine Waffe nicht mehr erhalten wird, veranlassen das
VBS zu folgender Klarstellung. Grundsätzlich hat sich in den letzten
Jahren (seit 1991) keine Abgabeänderung ergeben.
Sturmgewehr 57
Mit dem Sturmgewehr 57 ausgerüstete Armeeangehörige können ihre
persönliche Waffe unentgeltlich zu Eigentum erhalten. Sie müssen
folgenden Schiessnachweis aufgrund der Eintragung im Schiessbüchlein
erbringen:
Während der letzten drei Jahre insgesamt mindestens zwei    
   Bundesübungen über 300 m erfolgreich absolviert haben, also    
   zweimal das obligatorische Programm oder zweimal das Eidg.    
   Feldschiessen oder einmal das Obligatorische und einmal das    
   Feldschiessen.
Sturmgewehr 90
Das Sturmgewehr 90 bleibt grundsätzlich Eigentum der Armee.
Armeeangehörige, welche mit dem Sturmgewehr 90 ausgerüstet worden
sind, haben folgende Möglichkeiten:
Rückgabe des Stgw 90 und Erhalt eines Stgw 57 unentgeltlich zu    
   Eigentum. Erforderlicher Schiessnachweis analog der Regelung für
   Armeeangehörige, welche mit dem Stgw 57 ausgerüstet sind.
Das Sturmgewehr 90 darf als persönliche Leihwaffe behalten werden,
   sofern der Armeeangehörige nachweisen kann, dass er während den
   letzten drei Jahre, zweimal das obligatorische Programm und    
   zweimal das Eidg. Feldschiessen geschossen hat
Der Armeeangehörige kann ebenfalls beantragen, ein Stgw 57 zu    
   Eigentum zu erhalten und gleichzeitig das Stgw 90 als persönliche
   Leihwaffe zu behalten. Die Schiessnachweise sind identisch.
Grundsätzlich hat sich also in den letzten Jahren keine
Abgabeänderung ergeben. Sollten sich für die Zukunft Aenderungen
ergeben, würden diese in jedem Fall mit den zuständigen Stellen
abgesprochen werden.

Kontakt:

Oberst i. Gst Jean-Jacques Joss
Chef Sport und ausserdienstliche Tätigkeiten
Mobile: +41/79/211'69'53
Internet: www.vbs.admin.ch

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  • 16.04.2004 – 18:12

    VBS: Abgabe des Sturmgewehrs bei der Entlassung: das VBS stellt klar

    Bern (ots) - Verschiedene Artikel in den gestrigen und heutigen Medien und die Befürchtung, dass der aus der Armee entlassene Armeeangehörige seine Waffe nicht mehr erhalten wird, veranlassen das VBS zu folgender Klarstellung. Grundsätzlich hat sich in den letzten Jahren (seit 1991) keine Abgabeänderung ergeben. • Sturmgewehr 57 Mit dem Sturmgewehr 57 ...

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